BundesgerichtKeine Liebesgrüsse aus der Untersuchungshaft
SDA
14.6.2019 - 12:03
Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat den Liebesbrief eines wegen mutmasslichen Drogendelikten inhaftierten Mannes aufgrund von Verdunkelungsgefahr zurecht nicht an dessen Ehefrau weitergeleitet. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Das in Mundart verfasste Schreiben erscheint auf den ersten Blick harmlos: «Hallo Schatzeli. Ich liebe dich sehr und halte dich in Gedanken in meinen Armen. Küsschen.»
Die Staatsanwaltschaft lehnte die Weiterleitung des Briefes an die Ehefrau jedoch ab. Ihr und dem in Untersuchungshaft gesetzten Ehemann wird qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.
Das Bundesgericht ist in einem am Freitag veröffentlichten Urteil zum gleichen Schluss gelangt wie die Vorinstanzen. Der Brief könnte die Ehefrau dazu bringen, ihre Aussagen zugunsten des Mannes zu beeinflussen.
Diktatorische Beziehung
In seinen Erwägungen führt das Bundesgericht aus, die Frau habe selbst ausgesagt, dass die eheliche Beziehung vor der Verhaftung nicht harmonisch gewesen sei und sie über eine Trennung nachgedacht habe. Die Drohung des Ehemannes, dass er ihr die Kinder wegnehmen und sie nicht finanziell unterstützen würde, liess sie vom Trennungsgedanken Abstand nehmen.
Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts weiter hervorgeht, beschrieb die Frau die Beziehung als diktatorisch. Er habe gesagt, was getan werde und was nicht. Habe sie nicht gemacht, was er wollte, habe das Konsequenzen gehabt.
Für das Bundesgericht ist aufgrund dieser Konstellation klar, dass der Brief die Frau beeinflussen könnte. Da der Mann nur wenig brauchbare Aussagen gemacht habe, sei die Staatsanwaltschaft umso stärker auf möglichst brauchbare Angaben der Frau angewiesen.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass den Eheleuten nicht jeglicher Briefkontakt untersagt worden war. Auf eine Rückweisung des Briefs mit Hinweis auf die problematischen Passagen, wie es der Mann für eine Verbesserung beantragt hatte, verzichtet das Bundesgericht. «Denn entweder macht er eine Liebeserklärung oder nicht.» (Urteil 1B_5/2019 vom 27.05.2019)
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