Bundesgericht Pädosexueller Mann muss verwahrt werden

SDA

21.11.2019 - 12:03

Ein pädosexueller Mann aus dem Kanton St. Gallen muss gemäss Bundesgericht verwahrt werden. (Archivbild)
Ein pädosexueller Mann aus dem Kanton St. Gallen muss gemäss Bundesgericht verwahrt werden. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT

Ein bald 65-jähriger Mann, der wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen wurde, muss ordentlich verwahrt werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hiess eine Beschwerde der St. Galler Staatsanwaltschaft gut.

Das Bundesgericht kommt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die bisherigen Therapien nicht dazu geführt hätten, die Begehung weiterer, vergleichbarer Straftaten zu verhindern. Aufgrund der fehlenden Motivation des Verurteilten für die Aufnahme einer neuen Behandlung bleibe das Rückfallrisiko hoch.

Obwohl sich der Mann seit bereits über 14 Jahren im Vollzug befinde, sei eine Verwahrung gemäss Bundesgericht verhältnismässig. Bei einer Freilassung drohten weitere sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern.

Der Mann war 2006 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Knaben im Alter von 10 bis 15 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Gunst der Kinder erlangte er, indem er ihnen Geld oder ein neues Handy gab.

Neben der Freiheitsstrafe sprach das St. Galler Kantonsgericht 2006 eine stationäre therapeutische Massnahme aus. Aus dieser wurde der Verurteilte im Juni 2011 bedingt entlassen.

Rückfällig während Bewährung

Im Mai des folgenden Jahres wurde er festgenommen und anschliessend wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen. Die verhängte Freiheitsstrafe betrug 21 Monate. Tatzeitpunkt war im Februar und März 2012.

Im Dezember 2018 entschied das Kantonsgericht, die stationäre Massnahme aufzuheben. Das Amt für Justizvollzug beantragte die Verwahrung des Mannes, worauf das Kantonsgericht die Massnahme bis Ende Mai 2020 verlängerte. Auf eine Verwahrung verzichtete es wegen Unverhältnismässigkeit. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht nun aufgehoben. (Urteil 6B_889/2019 vom 06.11.2019)

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