BundesgerichtPolizeiliche Videoüberwachung in Firma
SDA
17.1.2019 - 12:03
Eine polizeiliche Videoüberwachung in Geschäftsräumen, die der Aufklärung einer Straftat dient, muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und von einem Zwangsmassnahmengericht bewilligt werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Im konkreten Fall verschwand aus der Kasse eines Geschäfts im Kanton Solothurn wiederholt Bargeld. Die Geschäftsleitung informierte die Polizei und stellte einen Strafantrag gegen Unbekannt. Mit Einwilligung der Geschäftsführung installierte die Solothurner Kantonspolizei im Büro- und Küchenbereich der Firma Videokameras.
Diese Räume waren abgetrennt vom Kundenbereich und wurden ausschliesslich vom Personal benützt. In diesem Teil befand sich auch der Tresor, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Nach der Videoauswertung erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen eine Mitarbeiterin. Nach einem erstinstanzlichen Freispruch verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn die Frau wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von 500 Franken.
Beweismittel nicht zulässig
Dieses Urteil hat das Bundesgericht nun aufgehoben und die Beschwerde der Frau gutgeheissen. Die Lausanner Richter sind zum Schluss gelangt, dass die Videoaufnahmen als Beweismittel nicht zulässig seien und vernichtet werden müssten.
Das Bundesgericht begründet den Entscheid damit, dass mit der Videoaufzeichnung in die Grundrechte der gefilmten Mitarbeiter eingegriffen worden sei.
Deshalb hätte die Staatsanwaltschaft die Überwachung anordnen und durch ein Zwangsmassnahmengericht bewilligen lassen müssen. Die Einwilligung der Geschäftsleitung reiche nicht. Diese sei auch nicht befugt, die Zustimmung anstelle der Mitarbeitenden zu geben.
Das Bundesgericht hat den Entscheid des Solothurner Obergerichts aufgehoben. Die kantonale Instanz wird prüfen müssen, ob die verbleibenden Beweise - wie Arbeitszeiterfassung und Befragungen - eine Verurteilung zulassen. (Urteil 6B_181/2018 vom 20.12.2018)
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