Wegweisendes Urteil Sexarbeiterin nicht bezahlt –  Freier wegen Betrugs verurteilt

SDA/jka

4.2.2021 - 12:04

Bisher konnten Sexarbeiterinnen, die nicht bezahlt wurden, ihren Lohn vor Gericht nicht einfordern. Nun hat das Bundesgericht ein anderes Urteil gefällt.
Bisher konnten Sexarbeiterinnen, die nicht bezahlt wurden, ihren Lohn vor Gericht nicht einfordern. Nun hat das Bundesgericht ein anderes Urteil gefällt.
Bild: Keystone

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes wegen Betrugs bestätigt, der eine Frau um das Entgelt für eine sexuelle Dienstleistung brachte. Der Anspruch auf Bezahlung für Sexarbeit sei strafrechtlich geschützt.

Bis jetzt war es Sexarbeiterinnen nicht möglich, ihren Lohn vor Gericht einzuklagen, wenn sie von einem Freier nicht bezahlt worden sind. Der Grund dafür: Sexarbeit hat galt als sittenwidrig. Mit einem wegweisenden Urteil des Bundesgericht ändert sich das nun. 

Im konkreten Fall hatte der Mann 2016 in einem Internet-Inserat jungen Frauen einen Verdienst von 2000 Franken in Aussicht gestellt. Eine Interessentin meldete sich. Es wurde vereinbart, dass sie für 2000 Franken eine Nacht mit dem Mann verbringen würde – inklusive sexueller Dienste.

Auf der Fahrt zum Hotel verlangte die Frau eine vorgängige Bezahlung. Wegen des Auftretens des Mannes und seiner Zusicherung, das Geld bei sich zu haben, liess sich die Frau auf eine nachträgliche Bezahlung ein. Dazu kam es nicht. Der Mann verliess das Hotelzimmer nach zweimaligem Geschlechtsverkehr ohne dafür zu bezahlen.

Erwerbseinkommen rechtmässig anerkannt

Alle gerichtlichen Instanzen, vom Kreisgericht St. Gallen bis vorliegend zum Bundesgericht, kommen zum Schluss, dass dieses Vorgehen als Betrug zu qualifizieren ist. Der nun verurteilte Mann machte vor Bundesgericht geltend, dass der Prostitutionsvertrag sittenwidrig und damit kein rechtlich geschützter Anspruch auf ein Entgelt für die Sexarbeit bestehe.

Dieser Argumentation folgt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid nicht. Das Erwerbseinkommen einer Prostituierten sei rechtmässig anerkannt. Es werde auch rechtlich in verschiedenen Bereichen erfasst. So unterliege die Prostitution der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der AHV.

Die Prostitution sei eine zulässige Tätigkeit, die auch unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Wirtschaftsfreiheit stehe. Gesamthaft betrachtet dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass die Dienstleistung einer sich prostituierenden Person in der Rechtsordnung zumindest teilweise ein Vermögenswert beigemessen werde.

Kein leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt

Ein Vertrag über die entgeltliche Erbringung einer sexuellen Dienstleistung widerspricht gemäss Bundesgericht somit nicht in jeder Hinsicht ethischen Prinzipien und Wertmassstäben.

Das Bundesgericht hat vorliegend auch den für den Straftatbestand des Betrugs notwendigen Aspekt der Arglist bejaht. Der Frau könne kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Sie sei zwar in gewissem Masse leichtgläubig gewesen. Dies führe aber nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters. 


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