Bundesgericht Vater erhält nach Inzest keine Fotos seiner Kinder mehr

aula, sda

4.5.2023 - 12:07

Ein zu 18 Jahren Haft verurteilter Mann, wehrte sich, weil ihm die Fotos seiner Kinder vorenthalten wurden.
Ein zu 18 Jahren Haft verurteilter Mann, wehrte sich, weil ihm die Fotos seiner Kinder vorenthalten wurden.
KEYSTONE/LAURENT GILLIERON/Archivbild

Ein wegen Inzests inhaftierter Mann erhält keine Fotos seiner Kinder. Das hat das Bundesgericht entschieden. Der Grund: Der Schutz der Opfer wird höher gewichtet als die Forderung des Mannes.

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  • Ein Mann, der wegen Inzests verurteilt wurde und eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren absitzt, erhält keine Fotos seiner Kinder.
  • Zuvor hatten die Behörden Fotos zurückgehalten, welche die Verwandten an den Mann gesandt hatten.
  • Fotos dürfen nur weitergegeben werden, wenn das Einverständnis sämtlicher Opfer vorhanden ist.
  • Die Strafvollzugbehörde muss sämtliche Massnahmen ergreifen, um die Opfer zu schützen.

Ein wegen Inzests und weiterer Delikte verurteilter Mann hat während seiner Freiheitsstrafe von 18 Jahren kein Anrecht auf Fotos seiner Kinder. Das Bundesgericht stützt das Urteil der Waadtländer Justiz, die die Weiterleitung der Bilder verweigerte.

Der Mann wurde 2018 erstinstanzlich verurteilt. Er wurde unter anderem der Körperverletzung, der qualifizierten Drohung, der qualifizierten sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern und des Inzests für schuldig befunden. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Im August 2019 teilte die Leitung des Gefängnisses dem Mann mit, dass drei Briefe von seiner Mutter und seinem Bruder eingezogen worden seien. Die Umschläge enthielten Fotos seiner Kinder. Die Direktion wies darauf hin, dass die Fotos nur weitergegeben würden, wenn jedes der Opfer – beziehungsweise der Beistand – eine ausdrückliche Zustimmung gegeben würden.

Schutz der Opfer

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beziehungen des Häftlings zu seinen Angehörigen grundsätzlich zu fördern seien. Sie könnten aber überwacht oder sogar verboten werden. Die Strafvollzugsbehörde müsse insbesondere alle Massnahmen ergreifen, um die Persönlichkeit der Opfer zu schützen.

Die Waadtländer Justiz war der Ansicht, die Schwere der an den meisten seiner Kinder begangenen Taten rechtfertige einen erhöhten Schutz. Das Interesse der Kinder, dass ihre Fotos nicht gegen ihren Willen in die Hände des Vaters gelangten, habe eindeutig Vorrang vor jenem des Beschwerdeführers. Die Weitergabe dieser Fotos ohne Zustimmung würde deren Persönlichkeit verletzen.

Nach Ansicht der Strafkammer sind solche Massnahmen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall würden die Beziehungen des Verurteilten zur Aussenwelt durch den Strafvollzugsplan geregelt. Dieser verbiete ausdrücklich jeglichen Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern. Das Interesse der Kinder wiege schwerer als das Interesse des Verurteilten an einem Erinnerungsstück. (Urteil 6B_1206/2021 vom 30.3.2023)