Bundesstrafgericht Verfahren wegen illegaler Medikamente

SDA

2.4.2019 - 13:04

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat die Durchsuchung von Dokumenten von drei Zuger Firmen bewilligt, die mutmasslich an illegalem Medikamentenhandel beteiligt sein sollen. (Archivfoto)
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat die Durchsuchung von Dokumenten von drei Zuger Firmen bewilligt, die mutmasslich an illegalem Medikamentenhandel beteiligt sein sollen. (Archivfoto)
Source: KEYSTONE/TI-PRESS/ALESSANDRO CRINARI

Swissmedic darf Dokumente von drei Firmen aus Zug durchsuchen, die es im Zusammenhang mit einem illegalen Handel mit Krebsmedikamenten bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt hat. Ausgelöst hat das Verfahren eine Mitteilung der griechischen Behörden.

Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic eröffnete das Verwaltungsstrafverfahren Mitte August vergangenen Jahres. Die griechischen Behörden hatten die Schweiz benachrichtigt, dass seit Ende 2013 aus griechischen Spitälern abgezweigte Arzneimittel auch über die Schweiz im Ausland gehandelt worden seien. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hervor.

Bei den Medikamenten soll es sich gemäss griechischen Angaben vorwiegend um Krebsmedikamente handeln, über deren Qualität Zweifel bestünden. Verkauft habe die Medikamente eine griechische Apotheke, die jedoch nicht über eine dafür notwendige Bewilligung verfügte. In der Schweiz seien drei Gesellschaften mit der gleichen Adresse in Zug als Käuferinnen aufgetreten. Verwaltungsrat und Verantwortlicher der drei Firmen ist immer die gleiche Person.

Versiegelte Unterlagen

Swissmedic führte im August eine Hausdurchsuchung am Sitz der drei Firmen durch und stellte Dokumente sicher. Diese wurden auf Wunsch der Eigentümer versiegelt. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat nun das Gesuch von Swissmedic um Entsiegelung der Unterlagen gutgeheissen, bis auf ein Dokument.

Die Rügen der drei Firmen und ihres Verwaltungsrats hat sie in den Hauptpunkten abgewiesen. Die Beschwerdekammer hält die Unterlagen für geeignet, um die Rolle der Schweizer Gesellschaften im mutmasslich illegalen Handel zu überprüfen und somit eine allfällige Verletzung des Heilmittelgesetzes. Zu klären ist gemäss Gericht auch, über welche Zeitspanne hinweg der Handel stattfand. (Beschluss BE.2018.13 vom 01.02.2019)

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