BundesgerichtVerkehrsdelikt: Keine Verurteilung auf Basis eines GoPro-Videos
aula, sda
25.11.2020 - 12:00
Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines gefährlichen Manövers aufgehoben. Das Kantonsgericht Waadt stützte sich auf Aufnahmen einer Kamera, die auf dem Lenker des überholten und ausgebremsten Mopeds montiert gewesen war.
Der Autolenker war der einfachen und qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln schuldig befunden worden. Er wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 300 Franken und einer Busse von 3000 Franken verurteilt. Die Video-Aufnahme zeigt, dass der Autolenker hupte, den Mopedfahrer überholte und diesem den Weg abschnitt.
In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde des Autofahrers gutgeheissen. Es kommt zum Schluss, dass das Video widerrechtlich erlangt wurde und ohne das Einverständnis des Gefilmten.
Die Lausanner Richter halten fest, dass ein solcher widerrechtlich beschaffter Beweis so behandelt werden müsse, wie wenn er von den Behörden erbracht worden sei. Er dürfe demzufolge nur zur Aufklärung von schweren Straftaten herangezogen werden.
Wie Dashcam-Video
Das vorliegende mit einer GoPro-Kamera aufgenommene Video sei gleich zu behandeln wie Aufnahmen einer Dashcam. In einem Urteil vom Februar kam das Bundesgericht bei der Verwertung einer Dashcam-Aufnahme zum Schluss, diese sei heimlich gemacht worden und damit als Beweismittel unzulässig.
Aktuell weist das Bundesgericht darauf hin, dass mit solchen Kameras ständig und ohne Unterscheidungen gefilmt werde. Dies entspreche einem System öffentlicher Überwachung, was den Behörden zur Regelung des Verkehrs vorbehalten sei. «Hilfssheriffs» seien zu vermeiden.
Als Beweise können gemäss Bundesgericht hingegen die Befragungsprotokolle und der Polizeirapport verwendet werden, die nach dem Vorfall gemacht wurden. Diese hätten auch ohne Video-Aufnahme erlangt werden können. Der Fall geht nun ans Waadtländer Kantonsgericht zurück, das ohne Video ein neues Urteil fällen muss. (Urteil 6B_1282/2019 vom 13.11.2020)
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