Obergericht Aargau«Weisses Pulver» war Waschsoda: Aargauer wird nicht entschädigt
ga, sda
19.4.2023 - 14:44
Im Kanton Aargau erhält ein Mann nach der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine finanzielle Entschädigung. Bei dem Mann war ein «weisses Pulver» gefunden worden, das sich als harmloses Waschsoda entpuppte.
Keystone-SDA, ga, sda
19.04.2023, 14:44
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Im vergangenen September war der Mann in Bellikon AG von der Regionalpolizei angehalten worden. Bei ihm wurde unter anderem ein 6,6 Gramm schwerer Minigrip mit weissem Pulver gefunden, wie aus einem am Mittwoch publizierten Beschwerdeentscheid des Aargauer Obergerichts hervorgeht.
Weil der Mann einen Drogenschnelltest ablehnte, prüfte die Polizei das weisse Pulver mit einem Schnelltest. Dieser reagierte positiv auf Kokain. Der Verdächtige bestritt, dass es sich bei dem weissen Pulver um Kokain handelte und gab an, es zum Waschen zu benötigen.
Busse von 200 Franken
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess Mitte Dezember einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Mann kassierte eine Busse von 200 Franken. Die Staatsanwaltschaft auferlegte ihm auch Kosten von 400 Franken.
Gegen diesen Strafbefehl erhob er Einsprache. Eine nachträgliche Laboranalyse des weissen Pulvers ergab, dass es sich tatsächlich um das harmlose und früher beliebte Reinigungsmittel Natriumkarbonat, also Waschsoda, handelte.
Drei Wochen später stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Die Kosten müsse der Kanton tragen, eine Entschädigung und eine Genugtuung werde dem Beschuldigten nicht zugesprochen.
Auslagen von 34 Franken
Damit war der Mann jedoch nicht ganz einverstanden. In einer Beschwerde ans Obergericht verlangte er eine Entschädigung und Genugtuung. Konkret verlangte er 14 Franken für zwei eingeschriebene Briefe sowie 20 Franken für mehrere Telefonate.
Das Obergericht wies dies Beschwerde nun als «unbegründet» ab. Es sei daran zu erinnern, dass einzig eine Übertretung in Frage gestanden habe. Eine nennenswerte psychische Belastung sei nicht erkennbar.
Der Mann muss für die erfolglose Beschwerde eine Gerichtsgebühr von 400 Franken und 56 Franken für die Auslagen bezahlen. Er lebt nach eigenen Angaben am Existenzminimum.
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