Rechtsstreit entschieden Apple darf nun auch in der Schweiz Äpfel als Marke nutzen

zs, sda

10.8.2023 - 12:00

Das Unternehmen Apple beansprucht die Abbildung eines Apfels als geschützte Bildmarke.
Das Unternehmen Apple beansprucht die Abbildung eines Apfels als geschützte Bildmarke.
Symboldbild: Keystone

Die Schweiz muss die Abbildung eines Apfels als Marke eintragen: Das St. Galler Bundesverwaltungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde von Apple gutgeheissen.

Keystone-SDA, zs, sda

Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • Das Bundesverwaltungsrecht gibt Apples Beschwerde recht.
  • Das Institut für geistiges Eigentum muss die Abbildung eines naturgetreuen Granny-Smith-Apfels als Marke für Ton-, Video- und Filmaufnahmen eintragen.
  • Apple hat dadurch aber kein Monopol auf Apfel-Abbildungen.
  • Selbst Granny Smith können als Inhaltsangabe von Verpackungen weiterhin genutzt werden.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der US-Konzern Apple hat vor dem Bundesverwaltungsgericht erstritten, dass die Abbildung eines naturgetreu abgebildeten Granny-Smith-Apfels auch in der Schweiz als Marke eingetragen wird. Dieser Markenschutz betrifft Ton-, Video- und Filmaufnahmen. 

Das zuständige Institut für geistiges Eigentum (IGE) hatte das Ansinnen letztes Jahr abgelehnt und sich in seinem Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Abbildung eines Apfels um ein Gemeingut handle, das nicht als Marke geschützt werden könne. Der Apfel würde zudem als bildlicher Hinweis auf das Thema der Ton-, Video- und Filmaufnahmen verstanden.

Weiter argumentierte das IGE, die Abbildung eines naturgetreuen Apfels werde nicht – wie im Markenverfahren um die Wortmarke «Apple» – aufgrund der Bekanntheit des Unternehmens als Hinweis auf den US-Konzern erkannt.

Kein allgemeines Monopol auf Apfel-Abbildungen

Das geht aus dem heute veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Es hat nun eine Beschwerde von Apple gutgeheissen und den Entscheid des IGE aufgehoben. Die Markeneintragung sage nicht, für welches Thema die jeweiligen Aufnahmen verwendet würden.

Eine Zurückweisung der Eintragung würde ansonsten Marken für Ton-, Video- oder Filmaufnahmen als solche ausschliessen. Das IGE habe darüber hinaus nicht aufgezeigt, inwiefern ein aktuelles Bedürfnis des Marktes bestehe, das verwendete Bild freizuhalten.

Apple hat allerdings kein Monopol auf die Form des Apfels, hält SRF mit Verweis auf das Urteil fest: Andere Apfelbilder könnten dennoch weiterhin als Logo verwendet werden. Auch der Granny Smith sei als Inhaltsangabe auf Verpackungen nicht passé. Der Schweizer Obstverband plant daher keine weiteren Massnahmen: «Dass es nicht nötig ist, unser Logo zu ändern, ist eine gute Neuigkeit», sagt Direktor Jimmy Mariéthoz im SRF.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteil B-4493/2022 vom 26.7.2023