VersicherungenAxa erlebt wegen Referenzzinssatz-Erhöhung Ansturm bei Rechtsschutz
kw
29.6.2023 - 10:38
Zum ersten Mal überhaupt ist Anfang Juni der hypothekarische Referenzzinssatz gestiegen. Nun erhöhen die Immobilienbesitzer auf breiter Front die Mieten.
Keystone-SDA, kw
29.06.2023, 10:38
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Weil viele Mieterinnen und Mieter das nicht einfach so hinnehmen, erlebt die Axa-Versicherung einen regelrechten Ansturm von Anfragen bei ihrer Rechtsschutzversicherung. Die Drähte liefen derzeit regelrecht heiss, teilte die AXA-ARAG Rechtsschutzversicherung am Donnerstag mit. In den ersten drei Juni-Wochen seien rund 500 Anfragen zum Thema Mietzins eingetroffen.
Dies entspreche einer hundertfachen Zunahme – normalerweise gebe es diesbezüglich ein paar wenige Anfragen pro Monat. Eine solch rege Nachfrage habe die AXA-ARAG seit der Corona-Pandemie nicht mehr gesehen, sagte Rechtsdienst-Leiter Patrick Thaler.
Referenzzinssatz ist gestiegen
Grund für den Ansturm ist der Referenzzinssatz, der erstmals nach 15 Jahren angehoben wurde – von 1,25 auf 1,5 Prozent. Gemäss Mietrecht ist dies einer der wenigen Gründe, der es den Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzern erlaubt, die Mieten in bestehenden Verträgen heraufzusetzen.
Den Referenzzinssatz gibt es seit 2008. Nun steigt er zum ersten Mal. Davor war er neunmal gesunken. Wie der Mieterverband schreibt, hätte der Mieterschaft dabei jeweils eine Senkung der Mieten zugestanden. Lediglich 30 Prozent der Vermieter vollzogen aber diesen Schritt.
Umgekehrt werden die meisten grossen Vermieter die Mieten nun tatsächlich erhöhen, wie eine Umfrage der Nachrichtenagentur AWP von Mitte April unter gut einem Dutzend grosser Vermieter ergab.
Doch wie viele der Erhöhungen sind tatsächlich widerrechtlich und sollten daher angefochten werden? «In rund zehn Prozent der bisher bearbeiteten Fälle haben wir unseren Kunden empfohlen, die Anhebung anzufechten – und dort geht es überwiegend um die Teuerung und nicht um den Referenzzinssatz», erklärt Axa-Rechtsdienst-Chef Thaler. Er rät jedoch trotzdem allen Mieterinnen und Mietern die jeweilige Erhöhung genau zu prüfen.
Was Betroffene kontrollieren können
Vorweg könnten Betroffene zwei Punkte kontrollieren: Erstens müsse die Erhöhung mit einem vom Kanton genehmigten Formular angekündigt werden. Sei dies nicht der Fall, müssten die Mieter nicht reagieren, solange bis die Anhebung korrekt ausgesprochen werde.
Zweitens dürfe die Miete erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin gemäss Mietvertrag heraufgesetzt werden. Ansonsten solle man den Vermieter oder die Vermieterin über die Regelung informieren und erst per gültigem Datum die höhere Miete bezahlen.
Weiter sei natürlich zu prüfen, ob der aufgestockte Betrag korrekt ist. Gemäss Mietrecht dürfen Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer den Nettomietzins ab Herbst um drei Prozent erhöhen. Allerdings nur dort, wo vorherige Senkungen weitergegeben wurden und somit bislang ein Referenzzinssatz von 1,25 Prozent galt, wie die Axa erklärt.
Eine Steigerung von mehr als drei Prozent könne aktuell durchaus erlaubt sein, denn es gebe weitere Erhöhungsgründe, die momentan zusammenfielen. Die Teuerung etwa dürften Vermieter – wie erwähnt – ebenfalls weitergeben, allerdings nicht in vollem Umfang.
Ist die Mietzinsanhebung betraglich nicht korrekt, können Mieter oder deren Rechtschutzversicherung diese bei der zuständigen Schlichtungsbehörde innert 30 Tagen als missbräuchlich anfechten.
Mieterverband bietet Rechner an
Vor missbräuchlichen Erhöhungen der Mieten wegen des Anstiegs des Referenzzinssatzes hat auch der Schweizer Mieterverband gewarnt. Um die Mieterhöhung überprüfen zu können, stellt der Mieterverband auf seiner Internetseite einen Rechner bereit. Dort findet sich auch ein personalisiertes Anfechtungsschreiben an die Schlichtungsbehörde. Das Schlichtungsverfahren selbst ist kostenlos.
Erhoben wird der Referenzzinssatz übrigens von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) im Auftrag des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO). Alle Banken, deren auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen den Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken übersteigen, sind zur vierteljährlichen Meldung der Daten verpflichtet.
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