Bundesverwaltungsgericht Kriegsmaterial-Export: Daten nicht geheim

SDA

5.4.2018 - 12:01

Ein Journalist der "Wochenzeitung" muss laut Bundesverwaltungsgericht Zugang erhalten zu einer Liste von Gesuchen für Kriegsmaterial-Exporte der Schweiz. (Archivbild)
Ein Journalist der "Wochenzeitung" muss laut Bundesverwaltungsgericht Zugang erhalten zu einer Liste von Gesuchen für Kriegsmaterial-Exporte der Schweiz. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/URS FLUEELER

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) muss einem Journalisten bekannt geben, welche in der Schweiz ansässigen Firmen 2014 ein Gesuch für die Ausfuhr von Kriegsmaterial gestellt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine abschlägige Verfügung aufgehoben.

Ein Journalist der "Wochenzeitung" (WOZ) hatte zusätzlich zur Liste mit den Unternehmen Informationen zur Art des ausgeführten Kriegsmaterials gewünscht. Ebenso hatte er nach dem jeweiligen Wert der Ausfuhrgesuche pro Firma gefragt.

Basis des Gesuchs war das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. Dieses ermöglicht jedem den Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss. Allerdings bestehen Ausnahmen, bei denen die Informationen nicht gewährt werden müssen.

Das Seco hatte das Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass die Publikation der Informationen zur Verärgerung der betroffenen Länder führen könne, da viele Länder ihre Rüstungsbeschaffungen geheim hielten. Dies könne wiederum zu einer Belastung der bilateralen Beziehungen mit der Schweiz führen.

Ausserdem dürften sich die betroffenen Länder gemäss Seco überlegen, ob sie weiterhin Rüstungsgüter in der Schweiz kaufen wollten, wenn die Behörden Einzelheiten zu den Geschäften bekannt gäben. Damit würden zukünftige Rüstungsbeschaffungen gefährdet.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine ernsthafte Gefährdung der aussenpolitischen Interessen bei Bekanntgabe der Informationen als unwahrscheinlich. Schon heute sei bekannt, welche Länder und in welchem Umfang Kriegsmaterial aus der Schweiz beziehen würden.

Kontrollfunktion der Medien

Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Entscheid zudem fest, dass ein erhöhtes öffentliches Informationsinteresse an den umstrittenen und grundsätzlich bewilligungspflichtigen Kriegsmaterialexporten bestehe. Die Exporte seien immer wieder Gegenstand von kontroversen Debatten in Öffentlichkeit und Politik.

Die Medien leisteten in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten, schreibt das Bundesverwaltungsgericht. Es sei Aufgabe der Medien, darüber zu berichten, ob die staatlichen Kontrollorgane ihren Pflichten nachkämen.

Das Argument des Seco, das Bewilligungsverfahren für Kriegsmaterialexporte werde bereits von der parlamentarischen Kommissionen überwacht, lässt das Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht gelten.

Das Seco muss vor der Herausgabe der gewünschten Informationen noch die betroffenen Firmen anhören und dann einen neuen Entscheid fällen. Allenfalls müssen gewisse Daten anonymisiert werden. (Urteil A-6108/2016 vom 28.03.2018)

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