ImmobilienReferenzzinssatz dürfte laut UBS erneut stabil bleiben
kw
23.5.2024 - 11:17
Gute Aussichten für Mieterinnen und Mieter in der Schweiz. Laut einer Studie der UBS dürfte der hypothekarische Referenzzinssatz im Juni nicht erhöht werden.(Symbolbild)
Keystone
Mieterinnen und Mieter in der Schweiz können wohl aufatmen. Der hypothekarische Referenzzinssatz wird im Juni aller Voraussicht nach nicht erhöht. Damit bleibt ihnen gemäss einer Studie der UBS ein weiterer Mietzinsschock erspart.
Keystone-SDA, kw
23.05.2024, 11:17
SDA
Im Jahr 2023 war der hypothekarische Referenzzinssatz in zwei Schritten von 1,25 auf 1,75 Prozent gestiegen, was einige Vermieter zum Anlass genommen hatten, die Mieten markant zu erhöhen – teilweise um mehr als 10 Prozent. Im März 2024 beliess das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den Referenzzinssatz dann jedoch auf dem erhöhten Niveau unverändert.
Und danach sieht es jetzt wieder aus, wie die UBS in einer am Donnerstag veröffentlichten Studie schreibt. Das BWO dürfte den hypothekarischen Referenzzinssatz am 3. Juni unverändert bei 1,75 Prozent bekannt geben, schreiben die Ökonomen der Grossbank. Der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz dürfte trotz der Leitzinssenkung der SNB im März nämlich stabil geblieben sein.
Und auch auf Jahressicht rechnen die Experten damit, dass der Referenzzinssatz auf dem aktuellen Niveau von 1,75 Prozent verharren wird. Dies obwohl die UBS selbst zwei weitere Zinssenkungen im Juni und September erwartet.
Basis für Referenzzinssatz
Zur Ermittlung des Referenzzinssatzes stützt sich das BWO auf den vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen der Schweizer Banken. Dieser stieg laut BWO im März gegenüber dem Vorquartal von 1,69 auf 1,72 Prozent.
Steigt der Referenzzinssatz um 0,25 Prozentpunkte, dürfen Vermieterinnen und Vermieter die Mietzinse um 3,0 Prozent erhöhen – sofern sie frühere Senkungen weitergegeben haben. Zusätzlich dürfen sie 40 Prozent der aufgelaufenen Teuerung sowie «allgemeine Kostensteigerungen» überwälzen.
Ein Erhöhungsanspruch aufgrund des Referenzzinssatzes besteht konkret nur dann, wenn der aktuelle Mietzins auf einem früheren, tieferen Referenzzinssatz basiert. Zur Erinnerung: Bei seiner Einführung im Jahr 2008 lag der Referenzzinssatz bei 3,5 Prozent.
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