Wegen CoronakriseSind Massenentlassungen auch scheibchenweise möglich?
tafu
23.7.2020
Können Unternehmen aufgrund der Corona-Krise massenweise ihre Angestellten entlassen? Nicht ohne Auflagen – auch, wenn nur nach und nach Kündigungen ausgesprochen werden.
Die Auswirkungen der Corona-Krise werden noch lange zu spüren sein. Besonders die Wirtschaft muss massive Einbussen hinnehmen. Kein Wunder, dass fast ein Fünftel der Schweizer Angestellten Sorge hat, den Job zu verlieren, wie eine bereits im April erhobene Umfrage zeigte.
Vor allem Unternehmen der Reisebranche, wie zuletzt der Airline-Caterer Gategourmet, haben bereits Abbaupläne vorgelegt. Doch können Arbeitgeber einfach massenweise ihre Angestellten aufgrund der Corona-Krise entlassen?
Von einer Massenentlassung ist erst die Rede, wenn eine bestimmte Anzahl der Angestellten betroffen ist, berichtet der «SRF». Werden bei einem Unternehmen der Grösse 20 bis 100 Angestellte mindestens zehn Mitarbeitende entlassen, spricht man von Massenentlassung. Bei 100 bis 300 Angestellten müssen mindestens zehn Prozent betroffen sein, bei mehr als 300 Mitarbeitenden mindestens 30 Angestellte. Dabei darf die Entlassung selbst nichts mit der Person an sich zu tun haben.
Massenentlassung auch «scheibchenweise» möglich
Die Kündigung muss den Mitarbeitenden dabei nicht zum selben Zeitpunkt ausgesprochen werden, auch eine «scheibchenweise» Massenentlassung ist möglich. Alle Kündigungen, die ein Unternehmen innert 30 Tagen ausspricht, schlagen zu Buche.
Erreicht ein Unternehmen die kritische Schwelle der Massenentlassung, muss es sich an einige Vorgaben halten. So ist es gezwungen, seine Pläne den Arbeitnehmern oder der Arbeitnehmervertretung offenzulegen und dabei über die Gründe, den Umfang und den Zeithorizont informieren. Auch das kantonale Arbeitsamt muss darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Die Mitarbeitenden bekommen dann eine sogenannte Konsultationsfrist, innerhalb derer sie Vorschläge unterbreiten können, wie die Kündigungen doch noch vermieden oder die Folgen abgefedert werden könnten. Die Vorschläge müssen vom Arbeitgeber geprüft werden. Eine Regelung für die Länge der Frist gibt es nicht.
Bei vielen Angestellten ist der Sozialplan Pflicht
Unternehmen mit mehr als 250 Angestellten unterliegen ausserdem einer Sozialplan-Pflicht. In dem Plan müssen Arbeitgeber und Mitarbeitende gemeinsam festhalten, wie man die Kündigungen vermeiden sowie die Folgen abfangen kann. Beispiele dafür wären vorzeitige Pensionierungen, Einstellungsstopps oder Abgangsentschädigungen.
Im Falle von Gategourmet wurde bereits mit den relevanten Mitarbeitergruppen der Informations- und Konsultationsprozess an den beiden Standorten in Zürich und Genf eingeleitet. Nach Aussage von Sprecherin Nancy Jewell will das Unternehmen beim Prozess auf seine Angestellten Rücksicht nehmen und sich möglichst um den Erhalt der Stellen bemühen. Im Falle von Entlassungen wolle man soziale Unterstützung anbieten.