Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern muss sich nochmals mit dem Fall eines algerischen Häftlings beschäftigen, der Anfang April ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft stellte. Zu Unrecht hörte das Gericht den Algerier mit Verweis auf die vom Bundesrat verhängte ausserordentliche Lage nicht mündlich an.
Wie das Verwaltungsgericht in seinem am Freitag veröffentlichten Urteil schreibt, hat der Bundesrat in seinen Corona-Verordnungen darauf verzichtet, besondere Massnahmen im Verwaltungs- und Strafverfahrensrecht zu ergreifen. Gerichte seien angehalten, Einvernahmen und Verhandlungen auch in der Corona-Zeit weiterhin durchzuführen.
Zwar habe die Rechtsvertreterin des Algeriers selbst beantragt, lediglich ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung sei aber gesetzlich vorgeschrieben, schreibt das Verwaltungsgericht.
Für das Haftentlassungsgesuch des Mannes zeigt das Gericht hingegen kein Musikgehör: Der Mann habe sich mehrfach strafbar gemacht und mehrfach Ausschaffungen verweigert. Es bestehe die Möglichkeit, dass er im Juni ausgeschafft werden könne.
Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft überwiege das private Interesse des Mannes an einer Haftentlassung.
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