Verwaltungsgericht BE Ausländische Sozialhilfebezügerin muss zurück in den Kanton Zürich

SDA

17.2.2020 - 11:16

Eine alleinerziehende Sozialhilfebezügerin mit philippinischem Pass darf nicht in Burgdorf BE bleiben. Die Frau war 2014 von einer Zürcher KESB wegen häuslicher Gewalt im Kanton Bern untergebracht worden. Nun muss sie mit ihrem neunjährigen Sohn zurück in den Kanton Zürich.

Das Berner Verwaltungsgericht lehnte eine Beschwerde der Filippina gegen einen negativen Entscheid der Berner Kantonsbehörden ab, wie aus einem am Montag publizierten Urteil hervorgeht. Die heute 48-jährige Frau war im Mai 2014 von der KESB des Bezirks Dielsdorf ZH verdeckt in einer Mutter-Kind-Einrichtung im Kanton Bern untergebracht worden.

2015 verliess die Frau die Einrichtung und lebt seither mit ihrem Sohn in Burgdorf. Das Gesuch um einen Kantonswechsel – von Zürich nach Bern – lehnten die Berner Kantonsbehörden 2016 jedoch ab. Gemäss Ausländergesetz wird eine solche Bewilligung nur bei einem Stellenantritt in einem anderen Kanton erteilt.

Die Frau bezieht seit 2009 Sozialhilfe, zunächst im Kanton Zürich und seit 2015 im Kanton Bern. Laut Verwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass sich die Frau in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe lösen könne. Auch könne die Frau nicht plausibel darlegen, weshalb es ihr nicht gelungen sei, zumindest einen Teilzeitjob zu finden.

Die Richter erachten eine Rückkehr der Frau und ihres Sohnes auch deshalb als zumutbar, weil sich laut Behörden die Beziehung mit dem in Zürich lebenden und arbeitenden Kindsvater kontinuierlich verbessert habe. Seit 2017 teilen sich die Eltern das Sorgerecht.

Frau soll Job in Zürich suchen

Die «räumliche Nähe» zum Kindsvater und dessen Möglichkeiten zur Unterstützung in der alltäglichen Kinderbetreuung dürfte laut Gericht «die Flexibilität der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Zürich erhöhen».

Auch könnte die Rückkehr in den Kanton Zürich, wo die Frau 17 Jahre gelebt hatte, den Kontakt mit ihren dort lebenden Kindern erleichtern. Die Frau hat aus früheren Beziehungen eine 24-jährige Tochter und einen 18-jährigen Sohn, die das Schweizer Bürgerrecht haben.

Auch der neunjährige Sohn ist Schweizer Bürger und hätte als solcher eine Niederlassungsfreiheit. Als unmündiges Kind ist er aber an das ausländerrechtliche Schicksal seiner Mutter gebunden. Aus Sicht der Richter befindet sich der Neunjährige in einem «anpassungsfähigen» Alter, weshalb ihm ein erneuter Umgebungswechsel zuzumuten sei.

Die Mutter machte vergebens geltend, der Bub brauche wegen einer Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) besondere fachliche Unterstützung, und ein Wechsel würde seine Entwicklung weiter erschweren. Zudem sei sie wegen der vielen Therapietermine als alleinerziehende Mutter in der Arbeitssuche eingeschränkt gewesen.

Dafür hatten die Verwaltungsrichter kein Gehör: Sie setzten der Frau eine Ausreisefrist aus dem Kanton Bern bis zum 20. April. Das Urteil kann noch vor Bundesgericht angefochten werden.

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