Verwaltungsgericht BEBehörden wegen formaler Verweigerung eines Familiennachzugs gerügt
pa, sda
1.10.2021 - 10:41
Die Berner Behörden müssen im Fall eines Gesuchs um Familiennachzug eines tamilischen Asylbewerbers nochmals über die Bücher. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes teilweise gutgeheissen.
Keystone-SDA, pa, sda
01.10.2021, 10:41
SDA
Der 47-jährige Tamile, dessen Asylgesuch 2010 abgelehnt worden war, erhielt 2014 als Härtefall eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im April 2015 ersuchte der Mann um den Nachzug seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohns aus Sri Lanka.
Die Stadtberner Fremdenpolizei beschied ihm, man werde das Gesuch materiell prüfen, sobald das für eine Einreise in die Schweiz nötige Visumsgesuch eingegangen sei und der Gesuchsteller weitere Fragen zu seiner Einkommenssituation beantwortet habe.
Daraufhin passierte fast vier Jahre gar nichts mehr, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil des Berner Verwaltungsgerichtes hervorgeht.
Erst im Mai 2019 stellte der Tamile bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka die erforderlichen Visumsanträge. Aus Sicht der kantonalen Behörden kam er damit aber zu spät. Sie betrachteten das Verfahren als abgeschlossen, was der Mann mit einer Beschwerde bestritt.
Verfahren nie förmlich abgeschlossen
Die Verwaltungsrichter gaben dem Mann nun Recht. Die Fremdenpolizei habe ihm 2015 keine Frist zur Einreichung der Visumsanträge gesetzt und in der Folge das hängige Verfahren auch nie förmlich abgeschlossen.
Es sei nachvollziehbar, dass sich der Ehemann und Vater mehrere Jahre nicht bei der Fremdenpolizei gemeldet habe, «weil er damit beschäftigt war, genügend Einkommen zu erwirtschaften und eine grössere Wohnung zu finden», heisst es in der Urteilsbegründung.
Die Beachtung von Verfahrensgrundsätzen obliege den Behörden: «Gerade im Ausländerrecht, in dem häufig Personen Partei sind, die die deutsche Sprache noch unzureichend beherrschen, hat die verfahrensleitende Behörde ihren Aufklärungs- und Fürsorgepflichten in besonderem Mass nachzukommen und klar zu kommunizieren.»
Hingegen äussert sich das Verwaltungsgericht nicht zur Frage, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben wären. Diese Frage muss nun die kantonale Sicherheitsdirektion neu beurteilen.
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