NaturschutzBerner Baubehörden fassten Ferienhausbesitzer zu hart an
sr, sda
21.9.2022 - 15:26
Verschiedene Berner Baubehörden haben Reparaturarbeiten an Privatliegenschaften im Naturschutzgebiet St. Petersinsel im Bielersee zu streng bewertet. Das kantonale Verwaltungsgericht hat am Mittwoch entschieden, dass die Eigentümer dieser Häuser die geplanten Reparaturen durchführen dürfen.
sr, sda
21.09.2022, 15:26
SDA
Im Fall eines Bootshauses, auf das 2018 bei einem Sturm ein Baum fiel, können die Eigentümer das beschädigte Dach reparieren. Das Verwaltungsgericht hat deren Beschwerde gegen einen anders lautenden Entscheid der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) teilweise gutgeheissen und den BVD-Entscheid aufgehoben.
Dieser Fall geht nun zurück an die Baubewilligungsbehörde, das Regierungsstatthalteramt Biel, weil das Verwaltungsgericht keine Baubewilligungsbehörde ist. Einstimmig trafen die fünf Richter nach einer öffentlichen Beratung der beiden Fälle diesen Beschluss.
Im Fall der Terrasse eines Ferienhauses, dessen Eigentümer vor ein paar Jahren den ganzen Boden erneuerte, entschied das Gericht mit 3 zu 2 Stimmen, einen BVD-Entscheid aufzuheben. Damit hiess es die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Eigentümer die Terrasse abbrechen muss oder nicht.
Denn der Mann hatte für das Auswechseln aller 56 Dielen auf der etwas über 30 Quadratmeter grossen Terrasse keine Baubewilligung eingeholt. In der Folge verfügte die Gemeinde Twann-Tüscherz, zu der die St. Petersinsel gehört, den Abbruch der Terrasse, damit dort der ursprüngliche Zustand des Geländes wiederhergestellt werde. Die kantonale BVD stützte diesen Entscheid
Ein Abbruch der Terrasse schien der Mehrheit der Verwaltungsrichter unverhältnismässig. Die drei Richter argumentierten, auch das Ferienhaus stehe – wie die Terrasse – auf Pfeilern. Das ergebe eine bauliche Einheit. Das öffentliche Interesse am Abbruch der Terrasse sei nicht gegeben, weil so die Bewohner eher noch mehr die Umgebung benutzten als mit Terrasse.
Auch handle es sich eher um Unterhaltsarbeiten, sagte ein Richter. Müsste die Terrasse abgebrochen werden, brauche das Ferienhaus zwei neue Zugangstreppen. Dies käme stärker einer Erneuerung der Liegenschaft gleich als das Auswechseln der Dielen.
Ferienhäuser – Idylle auf Zeit
Das kantonale Verwaltungsgericht beschäftigte sich nicht zum ersten Mal mit den Ferienhäusern auf der St. Petersinsel. 2012 überprüfte es einen Entscheid des Kantons Bern, der festgelegt hatte, dass beispielsweise bei einem Brand eines Ferienhauses dieses nicht mehr wiederaufgebaut werden darf.
Das Verwaltungsgericht stützte diesen Entscheid des kantonalen Amts für Gemeinden und Raumordnung und nach ihm 2013 auch das Bundesgericht. Denn prinzipiell widersprechen diese Bauten den Zielen der Naturschutzgesetzgebung, welche ein möglichst von Menschen unberührtes Moorgebiet will.
Mehrfach hiess es deswegen am Mittwoch an der öffentlichen Urteilsberatung, Reparaturen an diesen Häusern seien nur soweit zulässig, als sie die Lebensdauer der Ferienhäuser nicht verlängerten. Das Bundesgericht habe für solche Reparaturen einen engen Spielraum gesetzt.
Im Fall des Bootshauses spielte für die Verwaltungsrichter eine Rolle, dass die Besitzer jetzt nur noch einen vom umgestürzten Baum beschädigten Dachsparren verleimen und schienen lassen wollen. Sie wollen ihn nicht mehr ersetzen, wie sie das gemäss einer ersten Offerte noch tun wollten.
Weitere Fälle hängig
Laut Karten der Region gibt es etwa ein Dutzend Ferienhäuser auf der St. Petersinsel, welche eigentlich eine Halbinsel ist. Sie entstanden ab den 1930-er Jahren. In den 1960-er Jahren wurde das Gebiet unter Naturschutz gestellt. Es figuriert in diversen Schutzinventaren.
Einer der Richter sagte am Mittwoch, am Verwaltungsgericht seien weitere Fälle von umstrittenen Reparatur- oder Bauvorhaben auf der St. Petersinsel hängig.
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