Der Solothurner Rechtsanwalt und SVP-Kantonsrat Rémy Wyssmann ist vom kantonalen Verwaltungsgericht in einem Disziplinarverfahren zurecht zu einer Busse verurteilt worden. Das hat das Bundesgericht entschieden. Es geht um zwei Betreibungen von je 500 Millionen Franken.
Die Anwaltskammer des Kantons Solothurner hatte Wyssmann im August 2017 wegen Verletzung der Berufsregeln zu einer Busse von 1000 Franken verurteilt. Die Verfahrenskosten von 6269 Franken wurden dem Rechtsanwalt aufgebrummt.
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde im vergangenen April ab. Der Rechtsanwalt zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Hintergrund des Rechtsstreits sind zwei hohe Betreibungen, die Wyssmann für zwei Mandaten bei einer Versicherungsgesellschaft eingereicht hatte. Der Betreibungen beliefen sich jeweils auf 500 Millionen Franken.
Wyssmann gehört als SVP-Vertreter dem Kantonsrat an. Er ist Mitglied der Justizkommission. Er ist auch einer der vier Vizepräsidenten der Kantonalpartei. Er hatte im Oktober vergeblich für einen Sitz im Nationalrat kandidiert.
Eskalation des Streits in Kauf genommen
Das Bundesgericht hält in den Erwägungen des am Montag publizierten Urteils fest, das Verwaltungsgericht habe die begangenen Berufsregelverletzung aufgrund der massiv überhöhten Betreibungen als mittelschwer bezeichnet.
Das Verwaltungsgericht habe ferner festgehalten, dass der Rechtsanwalt wissentlich und willentlich gehandelt habe. Die ausgesprochene Sanktion sprenge den Rahmen des pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtskommission nicht.
Das Bundesgericht hält weiter fest, der Rechtsanwalt habe ohne sachlichen Grund innerhalb von drei Monaten die zwei exorbitante Forderungen gegen die gleiche Schuldnerin in Betreibung gesetzt. Mit Blick auf die konkreten Rechtsstreitigkeiten hätte er realistischerweise lediglich Beträge im Promillenbereich für seine Klienten erreichen können.
Der Rechtsanwalt sei damit seiner Verpflichtung, exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu vermeiden, nicht nachgekommen. Er habe auch eine Eskalation des Streits mit der Versicherung in Kauf genommen.
Ein solches Verhalten liege nicht im Interesse der Mandanten. Es sei mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren, hält das Bundesgericht weiter fest. (Urteil 2C_507/2019 vom 14. November)
Zurück zur Startseite