Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen ein geplantes Wohn- und Gewerbehaus in Feutersoey im Saanenland abgewiesen. Die obersten Richter befassten sich nicht zum ersten Mal mit der Sache.
Das Bauprojekt dreht bereits seit Jahren seine Runden durch die verschiedenen Instanzen der Justiz. Ein Gstaader Bauunternehmen hatte im Februar 2012 ein erstes Baugesuch eingereicht. Eigentümer in der Nachbarschaft wehrten sich dagegen. Sie brachten unter anderem vor, dass mit dem Projekt die Vorgaben der Zweitwohnungsinitiative umgangen werden könnten.
Ein erstes Mal landete der Fall 2015 vor dem Bundesgericht. Die Lausanner Richter bestätigten einen Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts. Dieses hatte das erste Baugesuch des Bauunternehmens für ein Mehrfamilienhaus mit der Auflage ergänzt, die Wohnungen ausschliesslich als Erstwohnungen zu nutzen.
Doch Einheimische könnten sich die drei geplanten Wohnungen mit Baukosten in der Höhe von 6,5 Mio. Franken gar nicht leisten, argumentierten die Einsprecher erneut. Seien die Wohnungen dann einmal gebaut, habe die Gemeinde jedes Interesse, dass die Wohnungen nicht leer stünden. Ernsthafte Kontrollen dürften wohl kaum stattfinden.
Im Jahr 2018 landete das Dossier wieder beim Bundesgericht. Die Beschwerdeführer erhielten insoweit Recht, als das Bundesgericht den Fall zur neuerlichen Prüfung ans bernische Verwaltungsgericht zurückwies. Dieses habe es versäumt, ausführlich abzuklären, ob eine genügende Nachfrage nach Erstwohnungen in der Gemeinde bestehe.
Unterdessen kam das Verwaltungsgericht zum Schluss: Ja, es besteht eine genügende Nachfrage. Auch dieser Entscheid wurde vors Bundesgericht weitergezogen. Dieses musste nun aber nur noch klären, ob der Entscheid des Verwaltungsgerichts willkürlich war, was es letztlich verneinte.
Vielmehr stützte es die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die Appartements als Erstwohnungen Platz für acht bis elf Personen bieten. Einen vergleichbaren Anstieg der Einwohnerzahl habe die Gemeinde in den vergangenen Jahren mehrmals verzeichnet.
Unter diesen Umständen sei es nicht von vornherein unrealistisch, die drei geplanten Wohnungen als Erstwohnungen im gehobenen Segment zu nutzen. Daran ändere nichts, dass es der Beschwerdegegnerin bisher nicht gelungen sei, eine Wohnung ab Plan an Ortsansässige zu verkaufen, sei dieser Umstand doch nur eines von mehreren Indizien, um die Nachfrage nach Erstwohnungen zu beurteilen.
(Urteil 1C_0326/2019 vom 17. April 2020)
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