VerwaltungsgerichtDotzigen muss Verfahren zu Verteilzentrum-Zufahrt fortsetzen
sr, sda
17.1.2022 - 11:22
Die Gemeinde Dotzigen kann nicht mit Verweis auf noch hängige Einsprachen zur Ortsplanung ein baupolizeiliches Verfahren zur Zufahrt des Landi-Verteilzentrums weiter aufschieben. Das hat das kantonale Verwaltungsgericht entschieden. Die Gemeinde muss das Verfahren fortsetzen.
sr, sda
17.01.2022, 11:22
SDA
Wie aus einem am Montag veröffentlichten Urteil hervorgeht, gibt das Verwaltungsgericht damit der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) Recht. Diese beurteilte die Lage im Mai des vergangenen Jahres genau gleich. Eine Beschwerde der Gemeinde Dotzigen gegen den BVD-Entscheid hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Es schreibt in seinem Urteil, anders als dies die Gemeinde Dotzigen ausführe, sei ein baupolizeiliches Verfahren zur Zufahrtsstrasse bereits im Gang. Die Gemeinde könne nicht sagen, sie werde nach Vorliegen der ausstehenden Entscheide ein solches eröffnen, denn faktisch habe sie ein bereits bestehendes Verfahren sistiert.
Zudem sagt das Verwaltungsgericht, die von Dotzigen angeführten anderen Verfahren, deren Entwicklung abzuwarten seien, bezögen sich auf andere Rechtsfragen als jene im Baupolizeiverfahren. Die Gemeinde nannte diesbezüglich etwa Einsprachen zur Ortsplanung und ein Verfahren zur lärmtechnischen Sanierung der Zufahrtsstrasse.
Die «entfernte Möglichkeit einer präjudizierenden Bedeutung» dieses Verfahrens überwiege die gegenläufigen Interessen der Strassen-Anwohner an der Klärung der baupolizeilichen Verhältnisse innert angemessener Frist nicht.
Dieses Lärmsanierungsverfahren sei ohnehin inzwischen abgeschlossen, fügt das Verwaltungsgericht an. Es würden keine Sanierungsmassnahmen ergriffen.
Eine Eingabe von Anwohnern der Zufahrtsstrasse in Dotzigen löste 2018 den nun vom Verwaltungsgericht entschiedenen juristischen Streit aus. 2020 verfügte die Gemeinde Dotzigen, mit der Eröffnung eines baupolizeilichen Verfahren werde bis zum Vorliegen weiterer Fakten zugewartet.
Die Gemeinde Dotzigen kann das Urteil noch ans Bundesgericht weiterziehen.
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