Nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden hat der Solothurner Kantonsrat am Dienstag auch den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden neu geregelt. Das Parlament segnete das Geschäft mit 90 zu einer Stimme bei sechs Enthaltungen ab.
Beim Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden kommt die gleiche Mechanik zur Anwendung wie bei den Einwohnergemeinden. Wegen den spezifischen Gegebenheiten sieht das Gesetz allerdings eine Ober- und Untergrenze bei der Ent- und Belastung der einzelnen Kirchgemeinden vor.
Diese Grenzen würden alle sechs Jahre vom Kantonsrat neu festgelegt, sagte Peter Hodel (FDP) für die vorberatende Kommission. Die Obergrenze beträgt 10 Millionen Franken. Darin sind die bisher aufgrund eines Konkordates geleisteten Zahlungen an das Bistum Basel sowie an die Landeskirchen nicht eingeschlossen.
Die Untergrenze wird in einer Bandbreite von 1 bis 5 Prozent des Staatssteueraufkommens festgelegt. Im Übergang vom alten zum neuen System kommt ein Härtefallausgleich für die Dauer von sechs Jahren zum Tragen.
Einzig ein SVP-Einzelsprecher störte sich daran, dass sich die Kirche immer mehr in politische Themen einmische. Regierungsrätin Brigit Wyss (Grüne) sagte, dass das Gesetz einen Leistungsauftrag enthalte und dass diese Leistungen kontrolliert werden.
Das Ausgleichsystem unter den Solothurner Kirchgemeinden basiert auf drei Säulen. Zur Anwendung kommen ein rein steuerkraftbasierter Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden der gleichen Konfession, ein vertikaler Ausgleich und ein Restsummenausgleich.
Das Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden bestimmt die Bandbreite für die Abschöpfungsquote bei den ressourcenstarken Kirchgemeinden. Diese beträgt 0 bis 8 Prozent der überdurchschnittlichen Ressourcenstärke. Die Bandbreite bei der Mindestausstattung beträgt 60 bis 90 Prozent.
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