Bundesgericht Grundeigentümer auf Bieler Campus-Areal blitzt in Lausanne ab

SDA

6.11.2020 - 12:01

Hier soll der Campus Biel entstehen. Der Rechtsstreit betrifft die Mehrfamilienhäuser in der Bildmitte. (Archivbild)
Hier soll der Campus Biel entstehen. Der Rechtsstreit betrifft die Mehrfamilienhäuser in der Bildmitte. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/ANTHONY ANEX

Die Abbruchbewilligung für eine Liegenschaft auf einer Parzelle des geplanten Bieler Fachhochschul-Campus ist rechtens. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des betroffenen Eigentümers ab. Die zentrale Frage seiner Enteignung ist aber nach wie vor hängig.

Im vorliegenden Urteil ging es einzig um die Frage, ob das Baugesuch der Gemeinde Biel für den Abbruch der betreffenden Liegenschaft rechtens ist. Der Hauseigentümer sah seine Rechte verletzt, weil er unverschuldet an einer Einsprache gehindert worden sei. Auch verlangte er eine Sistierung der Abbruchbewilligung.

Die Lausanner Richter räumten ein, dass es erstaune, wenn die Gemeinde ein Baugesuch für den Abbruch der Liegenschaften stelle, ohne mit dem Eigentümer der Bauten Rücksprache zu nehmen oder ihn über das Gesuch zu informieren. Doch sei dieses Vorgehen vor dem Hintergrund des hängigen Enteignungsverfahren zu sehen.

Wird nämlich die Stadt Biel durch Enteignung Eigentümerin der betreffenden Parzelle, so kann sie die darauf befindlichen Bauten abbrechen lassen, ohne dass dies den Beschwerdeführer besonders betreffe oder dessen Unterschrift dafür nötig sei, wie es in der Urteilsbegründung heisst.

Abbruch nur bei Enteignung möglich

Wird das Gesuch zur Enteignung hingegen abgewiesen, so kann die Gemeinde von der Abbruchbewilligung keinen Gebrauch machen. Insofern bewirke die Enteignung den Eingriff in das Eigentumsrecht und nicht die Abbruchbewilligung, hält das Bundesgericht fest und stützt damit die Argumentation des bernischen Verwaltungsgerichtes.

Die strittige Frage der Beschwerdebefugnis könne somit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zum Enteignungsrecht entschieden werden. Auch erachten es die Lausanner Richter nicht als rechtswidrig, dass die Abbruchbewilligung erteilt wurde, obwohl die Überbauungsordnung für das «Feldschlössli-Areal» noch nicht rechtskräftig war.

Bei der Liegenschaft geht es um zwei zusammengebaute Mehrfamilienhäuser mit gut 20 Mietwohnungen. Die Stadt Biel möchte die Parzelle vorzeitig übernehmen, um den Campus-Bau voranzutreiben.

Verzögerung auch wegen Mehrkosten

Die Berner Fachhochschule will auf dem ehemaligen «Feldschlösschen-Areal» in Biel ihre beiden Departemente Technik und Informatik sowie Architektur, Holz und Bau konzentrieren.

Unabhängig vom noch hängigen Rechtsstreit zur Enteignung verzögert sich die Realisierung des Campus Biel aus Kostengründen um mindestens zwei Jahre. Mit einer Eröffnung wird frühestens Ende 2025 und nicht wie ursprünglich geplant 2023 gerechnet.

Der Kanton Bern hatte 2019 eine erste Ausschreibung des Totalunternehmerauftrags abgebrochen, nachdem die eingereichten Offerten den Kreditrahmen massiv überschritten. Bis Mitte 2021 soll ein optimiertes Projekt vorliegen. Der Grosse Rat wird vermutlich über einen Zusatzkredit entscheiden. Bis dahin sollte auch die Rechtslage geklärt sein.

(Urteil 1C_561/2019 vom 12. Oktober 2020.)

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