Grosser Rat – BE Herrenloses Land wird noch nicht ins Grundbuch eingetragen

sr, sda

13.9.2022 - 16:16

Ein Beispiel für die Nutzung von herrenlosem Land wie etwa Felsen: Ein Klettersteig im Kanton Wallis. (Archivbild)
Ein Beispiel für die Nutzung von herrenlosem Land wie etwa Felsen: Ein Klettersteig im Kanton Wallis. (Archivbild)
Keystone

Im Kanton Bern kann das sogenannte herrenlose Land – Felsen und Schutthalden, Firne und Gletscher – noch nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Dem bernischen Grossen Rat sind die gesetzlichen Grundlagen, welche die Kantonsregierung ihm dafür vorlegte, noch nicht klar genug.

Keystone-SDA, sr, sda

Der Rat nahm am Dienstag einen Rückweisungsantrag mehrerer Grossratsmitglieder aus verschiedenen Parteien deutlich mit 112 zu 30 Stimmen bei vier Enthaltungen an. Der Kanton habe die Konsequenzen der geplanten Gesetzesänderung «massiv unterschätzt», sagte der Erstunterzeichner des Rückweisungsantrags, Jakob Schwarz (EDU/Adelboden), im Rat.

Auf diesem herrenlosen Land stünden beispielsweise Masten von Bergbahnen, SAC-Hütten, es gebe Wanderwege, Klettersteige und Quellen. Auch die Landwirtschaft sei betroffen, so Schwarz. In ihrem Rückweisungsantrag fordern die Vorstösser, bisherige Nutzungen von herrenlosem Land sei sicherzustellen.

Die fünfzehn betroffenen Gemeinden seien einzubeziehen und der Kanton Bern solle aufzeigen, welche Auswirkungen es hätte, wenn das herrenlose Land an die Gemeinden übertragen würde. Insgesamt neun Forderungen erhoben sie.

Die zuständige Regierungsrätin Evi Allemann sagte im Rat, eine Rückweisung sei «etwas hoch gegriffen». Es wäre auch möglich, diese Fragen vor einer zweiten Lesung des Gesetzes zu klären.

Zur Diskussion stand eine Änderung des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. In diesem Erlass hätte die gesetzliche Grundlage für die Aufnahme des herrenlosen Lands im Kanton Bern ins Grundbuch geschaffen werden sollen.

Die Hoheit über das herrenlose Land haben gemäss Bundesrecht die Kantone. Der Bund verpflichtet die Kantone zu einer flächendeckenden amtlichen Vermessung. Damit der Kanton Bern dieser Pflicht nachkommen kann, muss eine gesetzliche Grundlage für die lückenlose Aufnahme des herrenlosen Landes ins Grundbuch geschaffen werden.

Laut Grossratsunterlagen erhält der Kanton Bern durch die vollständige Eintragung von herrenlosem Land im Grundbuch keine Befugnisse, die ihm nicht bereits zustehen würden. Mit der Vorlage werde einfach ausdrücklich bestimmt, dass das herrenlose Land im Eigentum des Kantons stehe.