Opferhilfe Kanton Bern soll Anwaltskosten von Psychiatriepatient übernehmen

zc, sda

15.2.2023 - 12:14

Ein Patient der UPD Bern hat laut Verwaltungsgericht Anrecht auf Opferhilfe. (Archiv)
Ein Patient der UPD Bern hat laut Verwaltungsgericht Anrecht auf Opferhilfe. (Archiv)
Keystone

Ein 19-jähriger Mann, der in der UPD Bern während gut 24 Stunden fixiert war, hat einen juristischen Teilerfolg errungen. Das kantonale Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Kanton Bern seine Anwaltskosten im hängigen Strafverfahren übernehmen muss.

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Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde des Mannes gegen die bernische Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gut. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor. Rechtskräftig ist es noch nicht; dem Kanton steht der Weiterzug ans Bundesgericht offen.

Das von der Staatsanwaltschaft geführte Strafverfahren ist noch hängig. Die Strafanzeige des Mannes unter anderem wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung richtet sich gegen unbekannte Täterschaft, das Personal der UPD sowie eventuell Angehörige der Kantonspolizei Bern.

Der Mann war im September 2021 aus einem Regionalgefängnis entlassen und in eine Einrichtung für betreutes Wohnen gebracht worden. Weil er sich von dort entfernte, wurde er polizeilich ausgeschrieben, schliesslich in einem Zug aufgegriffen und von der Polizei in die UPD gebracht. Dort sollte sein psychischer Zustand untersucht werden.

Der Mann verhielt sich offenbar so, dass die Verantwortlichen eine Fixierung wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung für nötig hielten. Ob dabei alles rechtens vonstatten ging, muss sich im Strafverfahren erweisen.

«Kaum ernsthafte Gefahr»

Das Verwaltungsgericht sieht «kaum eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben für ihn oder Dritte, die eine Fixierung zu rechtfertigen vermochte». Die Prüfung von alternativen milderen Massnahmen wäre angezeigt gewesen.

Dem Verwaltungsgericht erscheint es als wahrscheinlich, dass dem Mann mit der Fixierung während mindestens 24 Stunden die Bewegungsfreiheit unrechtmässig entzogen wurde. Aus Sicht des Opferhilferechts sprächen mehr Argumente für das Vorliegen der Freiheitsberaubung als dagegen.

Über die Bücher muss deshalb die bernische Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. Sie hatte das Gesuch um längerfristige Hilfe abgelehnt.