Im Schatten der umstrittenen Verkehrssanierungen im Emmental und im Oberaargau entscheiden die Stimmberechtigten im Kanton Bern am 12. März auch über zwei Verfassungsänderungen. Sie sind weitestgehend unbestritten.
Im einen Fall geht es um die Wählbarkeit von Kantonsangestellten in den bernischen Grossen Rat. Heute können Mitglieder der Verwaltung, der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft nicht gleichzeitig auch Mitglieder des Kantonsparlaments sein.
Dies ist der Gewaltentrennung geschuldet. Eine Richterin oder ein Richter darf als Mitglied der Judikative nicht auch noch Einsitz im Grossen Rat, der Legislative, haben. Personen in staatsnahen Stellungen wie etwa Lehrkräfte, dürfen hingegen bereits heute in den Grossen Rat gewählt werden. Sie beziehen ihren Lohn zwar grundsätzlich vom Kanton, werden aber nicht zur eigentlichen Kantonsverwaltung gezählt.
Nach dem Willen des Grossen Rates soll es künftig möglich sein, für das Personal der Kantonsverwaltung per Gesetz Ausnahmen von den Unvereinbarkeitsbestimmungen vorzusehen.
Welches Personal künftig mit einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung im Grossen Rat Einsitz nehmen könnte, lässt die vorliegende Änderung der Kantonsverfassung offen. Die genaue Umschreibung würde später im Rahmen einer Gesetzesänderung vorgenommen. Diese würde dem fakultativen Referendum unterstehen.
Für Kaderangestellte soll eine Wahl ins Kantonsparlament weiterhin nicht möglich sein, weil dies zu Interessenskonflikten führen könnte.
Nachführung geltenden Rechts
Die zweite Verfassungsänderung will die 2011 eingeführte Selbstverwaltung der Justiz neu nicht nur im Gesetz, sondern auch in der Verfassung abbilden. Es handelt sich dabei grösstenteils um Nachführungen des bereits geltenden Rechts.
Anfang 2011 wurde im Kanton Bern eine Justizreform umgesetzt. Diese sah unter anderem eine Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtskreise von 13 auf vier Regionalgerichte vor. Zudem kam es zu einem Zusammenschluss der Untersuchungs- und Anklagebehörde innerhalb der Staatsanwaltschaft.
Weiter wurde die Selbstverwaltung der Justiz eingeführt und die Justizleitung als gemeinsames Organ der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft geschaffen. Die dadurch angestrebte Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz konnte erreicht werden, wie eine 2016 durchgeführte Evaluation bestätigte.