Firmen erhalten coronabedingte Kurzarbeitsentschädigung prinzipiell ab dem Tag der Voranmeldung. Das hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in zwei neuen Urteilen festgehalten. Musste eine Firma aber faktisch auf behördliche Anordnung schliessen, darf sie rückwirkend Ansprüche geltend machen.
Das Gericht hatte laut den am Montag veröffentlichten Urteilen Beschwerden von drei Firmen gegen Entscheide des kantonalen Amts für Arbeitslosenversicherung (AVA) zu beurteilen. Im ersten Fall wollte eine Festival-Organisatorin, dass ihr ab März bis Oktober Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt würde.
Die Firma reichte das Formular «Voranmeldung für Kurzarbeit» am 16. April beim AVA ein. Wie das Verwaltungsgericht nun entschieden hat, bewilligte das AVA der Festival-Organisatorin richtigerweise Kurzarbeitsentschädigung ab diesem Tag, sofern die restlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde dieser Firma lehnte das Gericht folglich ab.
Teilweise gutgeheissen hat das Verwaltungsgericht hingegen die Beschwerde einer Firma, welche unter anderem im Coaching- und Schulungsbereich tätig ist. Das AVA wollte ihr Kurzarbeitsentschädigung ab dem 30. April gewähren, merkte dann aber im Verlauf des Verfahrens, dass die Voranmeldung der Firma bereits am 10. April eingereicht worden war.
Diese Firma erhält nun ab diesem Tag Kurzarbeitsentschädigung, sofern andere Voraussetzungen für den Erhalt der Entschädigung erfüllt sind. Auch diese Firma wollte, dass die Gelder schon ab Mitte März fliessen. Damit kam sie aber nicht durch.
Andere Situation bei Zahnarzt
Anders ist die Situation im Fall einer Berner Zahnarztpraxis, welche ab 17. März auf behördliche Anordnung hin keine nicht dringend angezeigten medizinischen Eingriffe und Therapien mehr durchführen durfte. Das führte laut Angaben des Zahnarzts zu einem Arbeitsausfall von 95 Prozent bei den zahnärztlichen Behandlungen und von 100 Prozent bei der Dentalhygiene.
Der Zahnarzt wollte, dass seinen fünf Arbeitnehmenden Kurzarbeit ab 16. März bewilligt würde. Doch wollte das AVA die Kurzarbeit erst ab 24. März bewilligen – dem Tag, an dem die Voranmeldung des Zahnarzts für Kurzarbeit bei den Behörden einging.
Das kantonale Verwaltungsgericht verweist in diesem Fall auf Sonderregelungen des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco. Diesen Regelungen zufolge werde das Eingangdatum 17. März gesetzt, wenn der Betrieb aufgrund von behördlichen Massnahmen habe schliessen müssen und der Antrag auf Kurzarbeit vor dem 31. März einging.
Zwar habe die Berner Zahnarztpraxis nicht auf behördliche Anordnung hin schliessen müssen, doch komme das Verbot von nicht dringend angezeigten Eingriffen faktisch einem solchen gleich, schreibt das Verwaltungsgericht. Deshalb müsse das AVA dem Berner Zahnarzt Kurzarbeit ab 17. März gewähren.
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