Verwaltungsgericht Privatperson kann Daten im Einwohnerregister nicht löschen lassen

SDA

1.4.2019 - 10:17

Eine Privatperson, die vor über 20 Jahren in einer Berner Gemeinde wohnte, kann die im dortigen Einwohnerregister eingetragenen Personendaten nicht löschen lassen. Das bernische Verwaltungsgericht lehnte eine entsprechende Beschwerde ab.

In seinem Urteil verwies das bernische Verwaltungsgericht auf den historischen Wert von Einwohnerregister-Daten. Damit liessen sich etwa Nachforschungen über entfernte Verwandte tätigen oder wissenschaftliche Recherchen.

Auch zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen müssten die Daten vorhanden sein, betont das Gericht. Insbesondere wenn Private oder Behörden Ansprüche gegen weggezogene Personen geltend machen, kann bei der ehemaligen Wohngemeinde der Wegzugsort in Erfahrung gebracht werden. Behörden haben grundsätzlich Einsicht in die Register, Private müssen ein schützenswertes Interesse darlegen können.

Der Beschwerdeführer hatte gemäss Urteil argumentiert, dass er keine Person der Zeitgeschichte sei und ein Aufbewahren seiner Personendaten daher nicht notwendig. Ausgehend von der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren gebe es auch in rechtlicher Hinsicht kein Interesse mehr an seinen Daten, brachte der Mann vor.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht. Es gebe durchaus auch längere Verjährungsfristen als zehn Jahre, etwa bei Verlustscheinen, warf das Gericht ein.

Es räumte in seinem am Montag publizierten Urteil ein, dass es sich bei den über 20 Jahre alten Daten des Beschwerdeführers – für sich allein betrachtet – um Daten von untergeordneter Bedeutung handle.

Deren Vernichtung würde aber schliesslich einen Präzedenzfall schaffen, der zur Vernichtung einer beliebigen Anzahl weiterer Personendaten führen würde. Damit würden die Zwecke des Einwohnerregisters vereitelt.

Das Verwaltungsgericht kam insgesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Anrecht auf die Vernichtung oder Anonymisierung der Daten hat.

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