Bundesgericht Beschwerde gegen Gestaltungsplan «Nidwalden Airpark» abgewiesen

SDA

11.12.2019 - 12:00

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Korporation gegen den Gestaltungsplan «Nidwalden AirPark» abgewiesen. Für das Projekt muss keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

Das Gebiet für den Gestaltungsplan umfasst Parzellen der Gemeinden Ennetbürgen und Stans. Auf dem rund 90'000 Quadratmeter umfassenden Industrieareal sollen Betriebe angesiedelt werden, die ihre Wertschöpfung im Bereich der Luftfahrtindustrie generieren.

Hinter dem Projekt steht die Immobilienentwicklungsgesellschaft Nidwalden AirPark AG (NAPAG), an der auch die RUAG Real Estate AG beteiligt ist. Das Gestaltungsplangebiet liegt neben dem Militärflugplatz Buochs.

Die Beschwerdeführer rügten, dass ein Teil des Gestaltungsplangebiets innerhalb des Flugplatzperimeters liege und der Gestaltungsplan einen Freiraum für einen Helikopterlandeplatz vorsehe. Damit würden zusätzliche Flugbewegungen ermöglicht.

Insofern liege eine Änderung des Flugplatzes vor. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei deshalb zwingend. Das vorgesehene Projekt und der Flugplatz seien als eine Gesamtanlage zu betrachten.

Keine Landeplatz-Genehmigung

Wie das Nidwaldner Verwaltungsgericht, lehnt auch das Bundesgericht diese Sichtweise in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil ab. Die Zielsetzung des Gestaltungsplans sei zwar, Betriebe aus dem Bereich Aviatik anzusiedeln. Wie die tatsächliche zukünftige Nutzung des Areals aussehen wird, sei jedoch noch offen.

Es bestünden auch sonst keine funktionale Zusammenhänge zwischen Flugplatz und Gestaltungsplanareal, so dass nicht von einer Gesamtanlage ausgegangen werden könne, schreibt das Bundesgericht.

Die Lausanner Richter halten zudem fest, dass die im Gestaltungsplan vorgesehene Freihaltefläche nicht zwingend für einen Helikopterlandeplatz vorgesehen sei. Auch wenn dies so wäre, würde mit dem Gestaltungsplan luftfahrtrechtlich kein Landeplatz bewilligt. Deshalb seien auch keine zusätzlichen Flugbewegungen möglich. (Urteil 1C_664/2018 vom 14.11.2019)

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