Polizeieinsatz in Malters «Keine Alternative zum Zugriff»: Gericht begründet Freispruch

SDA

8.10.2019 - 15:16

Der Luzerner Polizeikommandant Adi Achermann und der ehemalige Kripochef Daniel Bussmann: das Kantonsgericht hat die Begründung zu ihrem Freispruch im «Fall Malters» vorgelegt. (Archivbild)
Der Luzerner Polizeikommandant Adi Achermann und der ehemalige Kripochef Daniel Bussmann: das Kantonsgericht hat die Begründung zu ihrem Freispruch im «Fall Malters» vorgelegt. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/URS FLUEELER

Zum Polizeieinsatz von 2016 in Malters, während dem sich eine Frau erschoss, hat es keine erfolgversprechende Alternative gegeben. Zu diesem Schluss kommt das Luzerner Kantonsgericht in seiner Urteilsbegründung.

Das Gericht hatte am 1. Juli 2019 als zweite Instanz den Luzerner Polizeikommandanten Adi Achermann und den inzwischen pensionierten Kripochef Daniel Bussmann vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Am Dienstag veröffentlichte das Gericht das über 130 Seiten umfassende begründete Urteil. Dieses ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Die Luzerner Polizei war am 9. März 2016 wegen einer Hanfplantage in einem Gebäude in einem Weiler bei Malters eingedrungen. In dem Haus hielt sich die psychisch kranke Mutter des Hanfanbauers auf. Sie erschoss sich während des Polizeieinsatzes.

Keine neue Haltung

Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Frau urteilsfähig gewesen sei und den Entscheid zum Suizid eigenverantwortlich gefällt habe. Sie habe seit Jahren die Haltung vertreten, dass sie sich eher selber erschiesse als in die Psychiatrie gehe.

Der Sterbewunsch der Frau sei damit nicht allein auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen, schreibt das Gericht. Er habe unabhängig vom Verhalten der Polizei bestanden. Damit seien die beiden beschuldigten Polizeikader von Schuld und Sühne freizusprechen.

Das Kantonsgericht hält fest, dass die beiden Beschuldigten auch dann freigesprochen worden wären, wenn die Frau hinsichtlich ihrer Selbsttötung nicht urteilsfähig gewesen wäre. Es begründet dies damit, dass die Polizei nicht nur das Suizidrisiko der Frau beachten musste, sondern auch die Gefahr, die von ihr ausgegangen sei.

Riskanter Notzugriff

Die Polizei habe die verschiedenen Einsatzvarianten einlässlich und sorgfältig geprüft, schreibt das Kantonsgericht. Zu dem schliesslich durchgeführten Zugriff habe es keine Alternative gegeben, die mindestens so erfolgversprechend gewesen wäre. Hätte die Polizei nach einem weiteren Zuwarten einen Notzugriff machen müssen, hätte dies grössere Risiken mit sich gebracht.

Unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände sei die Polizeiintervention verhältnismässig und rechtens gewesen, schreibt das Kantonsgericht. Den Beschuldigten könne keine Sorgfaltsverletzung vorgeworfen werden. Eine Strafbarkeit entfalle daher auch aus diesem Grund.

Der Kommandant der Luzerner Polizei, Adi Achermann, und der damalige Chef der Kriminalpolizei, Daniel Bussmann, waren bereits im Juni 2017 in erster Instanz freigesprochen worden. Gegen diesen Freispruch hatte der Sohn der Frau Berufung eingelegt. Der Hanfanbauer war während des Polizeieinsatzes in Untersuchungshaft gewesen. Er warf der Polizei vor, unverhältnismässig gehandelt und den Suizid der Mutter provoziert zu haben.

Der Prozess vor der zweiten Instanz hatte bereits im August 2018 begonnen. Das Kantonsgericht sah sich damals aber nicht im Stande, ein Urteil zu fällen, und liess in einem Gutachten abklären, ob das Opfer zum Zeitpunkt des Suizides urteilsfähig war oder nicht. Als das Gutachten vorlag, wurde am 1. Juli 2019 der Berufungsprozess fortgesetzt.

Zurück zur Startseite