Das Kriminalgericht Luzern hat für zwei Männer bedingte Geldstrafen verhängt, weil sie Baumaschinen ab ihrer Baustelle gestohlen haben. Sie wollten mit dem Verkauf der Geräte die Fertigstellung ihres Projekts finanzieren.
2015 liess ein heute 51-jähriger Nebenerwerbsbauer aus dem Kanton Luzern auf seinem Grundstück einen Scheunenersatzbau erstellen. Er engagierte dazu einen 68-jährigen Generalunternehmer. Durchgeführt wurden die Arbeiten von einer slowakischen Baufirma, die drei Baumaschinen bei einer anderen Firma aus der Slowakei mietete.
Gemäss der Anklageschrift entwickelte sich der Bau aber nicht wunschgemäss. Die slowakische Baufirma hielt die Bauarbeiten im September 2015 für abgeschlossen und wollte die drei Baumaschinen wieder zurückholen. In Absprache mit seinem Generalunternehmer, parkierte der Bauherr die Baumaschinen aber zu, so dass diese nicht abtransportiert werden konnten.
Die beiden Beschuldigten, zwei Schweizer, hegten die Absicht, die Baumaschinen zu verkaufen und den Erlös für die Fertigstellung der Scheune zu verwenden. Sie liessen die drei Maschinen im Wert von knapp 100'000 Franken im Frühling 2016 in einen Fuhrpark in der Nordwestschweiz bringen. Ein Verkauf kam aber nie zustande.
Juristische Laien
Das Gericht verurteilte die beiden Männer deswegen wegen Diebstahls. Es kam aber zum Schluss, dass sie sich, entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, nicht der Nötigung schuldig gemacht hätten, als sie die Herausgabe der Baumaschinen verweigerten.
Das Gericht begründet diesen Freispruch mit der komplizierten Rechtslage, die die beiden juristischen Laien nicht hätten durchschauen können. Aus ihrem Verbotsirrtum könne ihnen kein Vorwurf gemacht werden, heisst es im Urteil.
Der Generalunternehmer wurde zusätzlich der Urkundenfälschung für schuldig gesprochen, die er im Zusammenhang mit derselben Baustelle begangen habe. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf der Veruntreuung.
Keine Bereicherungsabsicht
Der Generalunternehmer hatte, entgegen den Abmachungen, nicht alle Zahlungen des Bauherrn an die slowakische Baufirma überwiesen. Er bereicherte sich damit aber nicht, sondern deckte mit dem Geld Auslagen für den Scheunenersatzbau. Der Tatbestand der Veruntreuung verlange aber eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht, begründet das Gericht den Freispruch in diesem Punkt.
Der Generalunternehmer wurde vom Kriminalgericht zu 360 Tagessätzen zu 30 Franken verurteilt, der Bauherr zu 200 Tagessätzen zu 80 Franken. Beide Strafen wurden bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte 20 respektive 13 Monate bedingt gefordert. Die Verteidiger hatten Freisprüche verlangt.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig, die Berufung wurde angemeldet.
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