Kantonsrat LULuzerner Gemeinden sollen Palliativ-Kosten solidarisch tragen
SDA
7.9.2020 - 15:17
Der Kanton Luzern soll einen mobilen Palliativ-Care-Dienst erhalten, der mehr Menschen das Sterben zu Hause ermöglicht. Die Kosten von rund 600'000 Franken tragen Kanton und Gemeinden je zur Hälfte, die Gemeinden beteiligen sich mit Pro-Kopf-Beiträgen.
Der Kantonsrat stimmte am Montag einer Revision des Gesundheitsgesetzes von 2006 nach erster Lesung einstimmig zu. Dieses sieht unter anderem vor, dass Kanton und Gemeinden gemeinsam einen spezialisierten mobilen Dienst für Palliative Care betreiben. Sie können diese Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen.
Die SVP störte sich daran, dass die einzelnen Gemeinden sich nach der ständigen Wohnbevölkerung an den Kosten beteiligen sollen. Sie forderte einen Beitrag nach effektiven Kosten, um Gemeinden mit junger Bevölkerung nicht zu benachteiligen.
Solche «Pool-Lösungen» seien der Ursprung von manchem Übel, sagte Armin Hartmann (SVP). Sie bescherten den Gemeinden gebundene Ausgaben, was ihren finanziellen Spielraum einschränke und wirkten zudem nicht kostendämpfend.
Die übrigen Fraktionen sprachen sich dagegen für Solidarität aus. Es dürfe nicht soweit kommen, dass Menschen zum Sterben die Gemeinde wechseln müssten. Der Antrag der SVP wurde abgelehnt. Gesundheitsdirektor Guido Graf (CVP) wies zudem auf die geringen Kosten hin, die sich auf 1,5 Franken pro Einwohner belaufen.
Kehrtwende bei Naturheilpraktikern
Die Gesetzesänderung schafft weiter einheitliche Regelungen für die bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe. Im Kanton Luzern sollen Naturheilpraktiker nur noch mit einer Bewilligung arbeiten dürfen. Der Regierungsrat will die 2006 aufgehobene Bewilligungspflicht wieder einführen, weil es für diese Berufe nun eidgenössische Diplome gebe. Methoden ohne Gefährdungspotential können weiterhin ohne Bewilligung durchgeführt werden.
Eine Bewilligungspflicht einführen will der Regierungsrat ferner für Gruppenpraxen, in denen die Gesundheitsfachleute nur angestellt sind. Eine weitere Neuerung betrifft das Auskunftsrecht von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Neu sollen sie auch Auskunft geben dürfen, wenn die Ermittlerinnen und Ermittler bei ihnen nachfragen. Eine Melde- oder Auskunftspflicht ist aber nicht vorgesehen.
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