Justiz Luzerner Kantonsgericht hebt Baubewilligung für Seerestaurant auf

SDA

25.8.2020 - 11:23

Keine Bewilligung für ein Seerestaurant beim Tivoli in der Stadt Luzern.
Keine Bewilligung für ein Seerestaurant beim Tivoli in der Stadt Luzern.
Source: googlemaps

Der Bau des Seerestaurants und des Yachtclubs Tivoli beim Carl Spitteler-Quai in der Stadt Luzern würden dem Naturschutz zuwider laufen. Zu diesem Schluss kommt das Luzerner Kantonsgericht, das die Baubewilligung für das Projekt aufgehoben hat.

Das Gericht hiess zwei Beschwerden gegen die Baubewilligung für den Neubau gut, wie es am Dienstag mitteilte. Ein Luzerner Gastrounternehmen plant am Ufer, wo bis 2006 das Bootshaus Tivoli stand, ein neues Seerestaurant auf dem Wasser.

Vorgesehen ist ein zweigeschossiges, auf Pfählen stehendes Gebäude mit einem öffentlichen Restaurant mit jeweils 95 Innen- und Aussenplätzen im Obergeschoss. Im Erdgeschoss soll ein privater Yachtclub mit Seminar-/Gruppen- und Klubräumen untergebracht werden. Der Zugang würde über einen Steg erfolgen.

2018 legten Anwohner gegen das Baugesuch Einsprache ein. Sie bangten nicht nur um ihren Seeblick sondern machten auch geltend, ein Seerestaurant würde Wasservögel stören und der Ufervegetation den Garaus machen.

Ufervegetation in Gefahr

Die Dienststelle Raumentwicklung (rawi) des Kantons Luzern wies die Einsprache ab und erteilte 2019 die Baubewilligung unter Auflagen. So akzeptierte die Bauherrschaft etwa, sich für knapp 70'000 Franken an einem Aufwertungsprojekt in der Trottlibucht zu beteiligen. Die Einsprecher zogen den Entscheid vor Gericht und erhielten nun recht.

Das Gericht hielt in seinem Urteil zwar fest, dass der Kanton für standortgebundene Vorhaben ausnahmsweise die Beseitigung der Ufervegetation bewilligen könne. Das geplante Bauprojekt würde rund 190 Quadratmeter Ufervegetation zerstören oder permanent beeinträchtigen.

Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in die Ufervegetation seien etwa beim Hochwasserschutz oder für die Nutzung der Wasserkraft zulässig. Ein Seerestaurant und ein Yachtclub dagegen liessen sich keinem der ausdrücklich zulässigen Vorhaben zuordnen. Der Schutz der Ufervegetation geniesse einen sehr hohen Stellenwert.

Rüge für Aufwertungsdeal

Auch die ausgehandelten Ersatzmassnahmen beanstandete das Gericht. Diese könnten nur die Folge eines zulässigen Eingriffs sein und dürften nicht als Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung dienen.

Auch erachtete das Gericht die Standortgebundenheit des Projekts als nicht gegeben. Ein Seerestaurant möge wohl auf einen seenahen Standort angewiesen sein, müsse aber nicht zwingend im Gewässerraum und schon gar nicht zwingend auf dem See erstellt werden. Es könnte ohne grosse Einbusse auch etwas zurückversetzt liegen.

Zwar liege die besagte Parzelle in einer eigens geschaffenen (Kleinst-)Tourismuszone. Es gehe aber nicht an, mit einer solchen Zone die strengen Voraussetzungen der Standortgebundenheit zu umgehen.

Die Bauherrschaft als Beschwerdegegnerin muss amtliche Kosten und eine Parteienentschädigung von insgesamt 7500 Franken tragen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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