Coronavirus – Schweiz Nidwalden plant Schutzschirm für Grossveranstaltungen

we, sda

16.5.2022 - 10:43

Im Kanton Nidwalden finden in diesem Jahr wieder mehrere Grossveranstaltungen wie das Innerschweizer Schwing- und Älplerfest statt. (Archivbild)
Im Kanton Nidwalden finden in diesem Jahr wieder mehrere Grossveranstaltungen wie das Innerschweizer Schwing- und Älplerfest statt. (Archivbild)
Keystone

Die Nidwaldner Regierung will Veranstaltern von Grossanlässen von überkantonaler Bedeutung einen Schutzschirm bieten. Sie hat die gesetzliche Grundlagen geschaffen, um eine Beteiligung von Bund und Kanton an ungedeckte Kosten im Fall einer coronabedingten Absage möglich zu machen.

Keystone-SDA, we, sda

In diesem Jahr sollen nach einem von der Pandemie getriebenen Unterbruch auch in Nidwalden wieder mehrere Grossveranstaltungen stattfinden. Auch wenn sich die Corona-Situation inzwischen entspannt habe, sei die Durchführung mit Untersicherheiten behaftet, schreibt die Regierung in einer Medienmitteilung vom Montag.

Müssten solche Anlässe kurzfristig wegen Covid-19 wieder verschoben, redimensioniert oder abgesagt werden, entstünden für die Veranstalter ungedeckte Kosten.

Auch wenn das Risiko gegenwärtig als gering eingestuft werde, schuf die Regierung nun auf kantonaler Ebene gesetzliche Grundlagen für einen Schutzschirm. Dafür musste sie die Anfang Mai angepasste Covid-19-Verordnung des Bundes in Bezug auf Publikumsanlässe abwarten.

Demnach beteiligt sich der Bund hälftig an der Abdeckung von ungedeckten Kosten bei Anlässen von überregionaler Ausstrahlung mit mehr als 1000 erwarteten Besucherinnen und Besucher. Voraussetzung dafür ist, dass Veranstalter über eine vorgängig eingeholte Zusicherung des Kantons verfügen.

Die Kostenübernahme pro Veranstaltung beträgt total maximal 5 Millionen Franken, wobei Veranstalter eine Franchise von 5000 Franken sowie einen Selbstbehalt an den verbleibenden ungedeckten Kosten von 10 Prozent tragen.

Die Notverordnung tritt am 20. Mai in Kraft und ist bis Ende Jahr befristet. Sie wird dem Landrat an einer nächsten Sitzung unterbreitet, dann hat er über die weitere Geltungsdauer zu entscheiden.