Obwalden regelt die Wahlmodalitäten für die Mitglieder und das Präsidium das Spitalrats. Damit schliesst die Regierung eine Gesetzeslücke, wie sie am Donnerstag mitteilte.
Gemäss dem Obwaldner Gesundheitsgesetz ist der Spitalrat das oberste Organ des Kantonsspitals. Ihm obliegt insbesondere die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsspitals sowie das Festlegen der strategischen Ausrichtung und des Leistungsangebots des Kantonsspitals im Rahmen des Leistungsauftrags. Diese Aufgaben entsprechen im Wesentlichen jenen eines Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft.
Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Gesundheitsgesetzes im Jahr 2016 ist der Regierungsrat für die Wahl des Spitalrats zuständig. Mit dem Erlass eigener Ausführungsbestimmungen regelt der Obwaldner Regierungsrat nun die Wahlmodalitäten.
Die neuen Ausführungsbestimmungen schafften auch die Grundlage für den Regierungsrat, ein Anforderungsprofil für die Mitglieder und das Präsidium des Spitalrats zu erstellen. Damit könne er den vom Kantonsrat formulierten Auftrag erfüllen, die Zusammensetzung des Spitalrats hinsichtlich der im Gremium vorhandenen Kompetenzen zu überprüfen, heisst es weiter.
Die neuen Ausführungsbestimmungen lösen die bisherigen Regelungen ab und treten auf den 1. März in Kraft.
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