RaumplanungRückzonungen in Altbüron LU: Nun ordnet Kanton Nutzungsplanung an
we, sda
6.10.2022 - 10:39
Die Gemeinde Altbüron LU hält an ihrer Überzeugung fest, dass sie nicht über zu grosse Bauzonenreserven verfüge und somit keine Rückzonungen vornehmen müsse. Nun übernimmt der Kanton das Zepter und ordnet der Gemeinde eine kantonale Nutzungsplanung an.
6.10.2022 - 10:39
SDA
Bereits im Oktober 2020 hatte die Regierung für die Gebiete Rain/Hindergass, Linde und Blatte in der Gemeinde Altbüron als vorsorgliche Massnahme eine kantonale Planungszone erlassen. Dies, nachdem die Gemeinde auf einer potenziellen Rückzonungsfläche eine Baubewilligung erteilt hatte.
Damit stellte der Kanton sicher, dass bis zur öffentlichen Auflage der Revisionsunterlagen in den entsprechenden Gebieten keine Bauvorhaben mehr bewilligt und realisiert werden, die der künftigen Bau- und Zonenordnung widersprechen.
Gleichzeitig sollte die Gemeinde eine neue, revidierte Ortsplanung ausarbeiten, welche die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich der Grösse ihrer Bauzonen erfüllt. Die kantonale Planungszone ist bis am 1. November 2022 befristet.
Ingenieurbüro erarbeitet Ortsplanungsdossier
Die Gemeinde Altbüron reichte aber keine Unterlagen zur Vorprüfung für die Umsetzung der Rückzonungsstrategie ein, wie das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons am Donnerstag mitteilte.
So beauftragte der Kanton ein Ingenieurbüro, welches anstelle der Gemeinde ein Ortsplanungsdossier für die Umsetzung der Rückzonungsstrategie in der Gemeinde ausarbeitete. Die Unterlagen seien der Gemeinde vor den Sommerferien zugestellt worden, heisst es weiter. Die Gemeinde aber zeigte damit nicht einverstanden.
Der Gemeinderat machte daraufhin einen Vorschlag für das weitere Vorgehen. Dieser sei aber klar unzureichend und könne insbesondere auch im Vergleich zur Umsetzung der Rückzonungsstrategie in den anderen betroffenen Gemeinden nicht akzeptiert werden.
Im Vorschlag sei nichts von Rückzonungen zu finden, sagte der Rechtsdienstleiter des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements, Pascal Wyss-Kohler, auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA.
Um die übergeordneten Vorgaben zur Reduktion von überdimensionierten Bauzonen umzusetzen und die Gleichbehandlung aller Rückzonungsgemeinden im Kanton Luzern sicherzustellen, entschied der Kanton deshalb, das Verfahren für den Erlass einer kantonalen Nutzungsplanung einzuleiten.
«Nun bestimmt der Kanton»
Damit übernimmt der Kanton das Zepter und zwingt der Gemeinde quasi die kantonale Nutzungsplanung auf. Wyss sagt: «Nun bestimmt der Kanton den Inhalt auf Kosten der Gemeinde.»
Das vom Kanton in Auftrag gegebene Ortsplanungsdossier mit den erforderlichen Rückzonungen wird Ende Oktober während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach den Einspracheverfahren wird der Regierungsrat abschliessend über die Nutzungsplanung entscheiden.
Für die Gemeinde kommt dieser Schritt nicht überraschend, wie Gemeindepräsident Valentin Kreienbühl auf Anfrage sagte. Der Kanton habe ihn angekündigt. «Wir haben einfach eine andere Haltung als der Kanton», sagte er. Jetzt müsse die Angelegenheit mit den Eigentümerinnen und Eigentümer auf kantonaler Ebene erledigt werden.
Kantonsgericht urteilt in Büron
Bereits weiter fortgeschritten ist der Prozess in der Gemeinde Büron. Wie Altbüron zählt auch Büron zu den 21 Gemeinden, die gemäss Kanton über zu grosse Bauzonenreserven verfügen und deswegen Rückzonungen vornehmen müssen.
An der Gemeindeversammlung vom Februar 2020 hatten die Stimmberechtigten eine Änderung des Zonenplans und damit die Rückzonung verschiedener Grundstücke in die Landwirtschaftszone beschlossen. Gegen diesen Beschluss erhoben die drei betroffenen Grundeigentümer jeweils Verwaltungsbeschwerde.
Im September 2020 wies der Regierungsrat diese Beschwerden vollumfänglich ab und genehmigte die Rückzonungen. Daraufhin reichte eine betroffene Grundeigentümerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und focht den Entscheid des Regierungsrates an.
In Zwischenzeit wies dieses die Beschwerde ebenfalls ab, wie es in der Medienmitteilung heisst. Es beurteilt die Rückzonung des Grundstücks als raumplanerisch recht- und zweckmässig.
Auch für die Grundeigentümerin sei die Rückzonung zumutbar und insgesamt verhältnismässig, führt das Kantonsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil aus.
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