Sozialpolitik Urner Regierungsrat legt totalrevidiertes Sozialhilfegesetz vor

rl, sda

5.6.2023 - 09:53

Für die Sozialhilfe sind im Kanton Uri die Sozialdienste der Gemeinden zuständig. (Symbolbild)
Für die Sozialhilfe sind im Kanton Uri die Sozialdienste der Gemeinden zuständig. (Symbolbild)
Keystone

Nach 25 Jahren soll der Kanton Uri wieder ein neues Sozialhilfegesetz erhalten. Grosse Eingriffe in die Materie sieht der Regierungsrat in seinem am Montag veröffentlichten Entwurf zu Handen der Vernehmlassung aber nicht vor.

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Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Uri stammt aus dem Jahr 1998. 2007 und 2013 gab es Teilrevisionen. Weil sich die Sozialhilfe stark verändert und auch professionalisiert habe, solle das Gesetz, wie vom Landrat verlangt, totalrevidiert werden, schreibt der Regierungsrat.

Die öffentliche Fürsorge bleibt gemäss der Vernehmlassungsbotschaft Aufgabe der Gemeinden, sie müssen diese aber professionell bewältigen. Die Gemeinden können sich seit der Teilrevision von 2007 für die Führung eines professionellen Sozialdienstes zusammenschliessen oder die Aufgabe an einen privaten Sozialdienst auslagern.

Zur Zeit gibt es drei Regionale Sozialdienste (Oberland, Ost und Nord). Diese Zahl wird gemäss der Vernehmlassungsbotschaft durch die Fusion der Sozialdienste Oberland und Ost auf zwei zurückgehen. Unterschächen führt einen Sozialdienst auf Mandatsbasis.

Schutzstatus S neu im Gesetz

Für die Asylsozialhilfe bleibt gemäss der Vernehmlassungsbotschaft der Kanton zuständig. Neu soll der Schutzstatus S ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Dieser war aufgrund des Krieges in Jugoslawien geschaffen worden und für die Kriegsvertriebenen aus der Ukraine erstmals angewandt worden.

Mit der Revision soll für den Fall eines freiwilligen Vermögensverzichts eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Bei einem Antrag auf Sozialhilfe wird demnach eine solche Abgabe von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht als Einkommen angerechnet, sofern sie weniger als zehn Jahre zurückliegt.

Eine Neuerung sieht der Regierungsrat auch bei der Rückerstattung von Sozialhilfe vor. So soll Sozialhilfe, die während der Minderjährigkeit oder der Erstausbildung bezogen wurde, von der Rückerstattungspflicht ausgenommen werden.

Die Vernehmlassung dauert bis am 8. September. Das neue Gesetz soll auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten.