Grosser Rat AG Aargau regelt Observation von verdächtigen Sozialhilfebezügern

ga, sda

15.11.2022 - 12:42

Das Aargauer Parlament hat eine Rechtsgrundlage für die Observation von verdächtigen Sozialhilfebezügern geschaffen. (Symbolbild)
Das Aargauer Parlament hat eine Rechtsgrundlage für die Observation von verdächtigen Sozialhilfebezügern geschaffen. (Symbolbild)
Keystone

Im Kanton Aargau können Personen bei Verdacht auf Missbrauch von Sozialhilfe observiert werden. Das Kantonsparlament hat am Dienstag die entsprechende Gesetzesänderung mit 123 zu 5 Stimmen gutgeheissen. Die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden sind auch für die Observation verantwortlich.

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Die Observation im Sozialhilfebereich geht im Aargau nicht weiter als die Bestimmungen gemäss Polizeirecht und Strafprozessordnung. So sollen Bild- und Tonaufzeichnungen erlaubt sein. Der Standort einer überwachten Person muss von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar sein.

Die Observation soll höchstens 30 Tage innerhalb von sechs Monaten dauern können, wie es im beschlossenen Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention heisst. Danach ist die Bewilligung einer unabhängigen Instanz, zum Beispiel des Kantonalen Sozialdiensts (KSD), notwendig.

Gemeinderat entscheidet

Zuständig für die Anordnung der Überwachung ist die Sozialbehörde und damit der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission. Detektiv spielen sollen geeignete Mitarbeitende der Gemeinde oder von der Gemeinde beauftragte Drittpersonen. Der Regierungsrat kann die persönlichen und fachlichen Anforderungen an diese Personen festlegen.

Auf Bundesebene bestehen im Sozialversicherungsrecht seit Oktober 2019 die notwendigen Rechtsgrundlagen für Observationen bei Verdacht auf Versicherungsbetrug.