Grosser Rat AGAargau regelt Observation von verdächtigen Sozialhilfebezügern
ga, sda
27.6.2023 - 12:11
Im Kanton Aargau können Personen bei Verdacht auf Missbrauch von Sozialhilfe observiert werden. Der Grosse Rat hat die entsprechende Gesetzesänderung nach einer zweiten Beratung mit 98 zu 36 Stimmen gutgeheissen. Die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden sind auch für die Observation verantwortlich.
ga, sda
27.06.2023, 12:11
SDA
Der Grosse Rat lehnte am Dienstag den SP-Antrag mit 93 zu 41 Stimmen ab, dass eine kantonale Behörde die Observation zu Beginn genehmigen solle. Es gehe um eine einheitliche Praxis im gesamten Kanton, begründete die SP den Antrag.
Die FDP wies darauf hin, damit gäbe es einzig mehr Bürokratie. Die Observation dürfe nur bei konkreten Verdachtsfällen angeordnet werden und die Überwachung sei auch teuer. Auch die Mitte und SVP hielten fest, im Aargau seien schliesslich die Gemeinden für die Sozialhilfe zuständig und daher auch für die Kontrolle.
Die GLP machte sich für den SP-Antrag stark. Es sei nicht zu viel verlangt, wenn die Gemeinden von Anfang an eine Bewilligung brauchen würden. Ein gewisse Kontrolle sei notwendig.
Auch der Regierungsrat lehnte den SP-Antrag ab. Sozialdirektor Jean-Pierre Gallati (SVP) sagte, es gehe um das Vertrauen in die Gemeinde- und Stadträte. Diese seien in der Lage, korrekt vorzugehen.
Gemeinderat entscheidet
Zuständig für die Anordnung der Überwachung wird die Sozialbehörde und damit der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission sein. Detektiv spielen sollen geeignete Mitarbeitende der Gemeinde oder von der Gemeinde beauftragte Drittpersonen. Der Regierungsrat kann die persönlichen und fachlichen Anforderungen an diese Personen festlegen.
Das revidierte Gesetz wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Observation im Sozialhilfebereich geht im Aargau nicht weiter als die Bestimmungen gemäss Polizeirecht und Strafprozessordnung. So sollen Bild- und Tonaufzeichnungen erlaubt sein. Der Standort einer überwachten Person muss von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar sein.
Die Observation soll höchstens 30 Tage innerhalb von sechs Monaten dauern können, wie es im beschlossenen Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention heisst. Danach ist die Bewilligung einer unabhängigen Instanz, zum Beispiel des Kantonalen Sozialdiensts (KSD), notwendig.
Auf Bundesebene bestehen im Sozialversicherungsrecht seit Oktober 2019 die notwendigen Rechtsgrundlagen für Observationen bei Verdacht auf Versicherungsbetrug.
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