Gesundheitsversorgung Aargauer Angebot für Querschnittgelähmte von Spitalliste gestrichen

roch, sda

7.12.2023 - 11:12

Das Angebot der Rückenwind plus AG in Bad Zurzach für Querschnittgelähmte muss nach einer Beschwerde des Kantons Zürich von der Spitalliste gestrichen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. (Symbolbild)
Das Angebot der Rückenwind plus AG in Bad Zurzach für Querschnittgelähmte muss nach einer Beschwerde des Kantons Zürich von der Spitalliste gestrichen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. (Symbolbild)
Keystone

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach einer Beschwerde des Kantons Zürich eine Institution für querschnittgelähmte Patienten in Bad Zurzach AG von der Spitalliste gestrichen. Das Spezialangebot, das eine Lücke zwischen Spital und Pflegeheim füllt, kann trotzdem aufrecht erhalten werden, wie der Kanton Aargau am Donnerstag mitteilte.

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Die Rückenwind plus AG betreut Patientinnen und Patienten mit Querschnittlähmung, Multipler Sklerose (MS), Amyotropher Lateralsklerose (ALS) oder Parkinson, wie das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) schreibt.

Diese Personen seien in der Regel auf mehr Pflege angewiesen, als Pflegeheime normalerweise anböten; aber auf kein umfassendes medizinisches Angebot wie in einem Spital.

Mit der Streichung von der «Spitalliste Spezialangebote» könne das gemeinnützige Unternehmen die Leistungen nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Spitalfinanzierung abrechnen, bei der die Kosten von der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (45 Prozent) und dem Kanton (55 Prozent) übernommen würden.

Die Abrechnung erfolge deshalb über den Spitex-Tarif, der mit 170 Franken aber die Kosten von rund 1000 Franken nicht deckt. Wie das DGS schreibt, ist die Finanzierung vorläufig trotzdem gesichert.

Dank der Unterstützung der Schweizer Paraplegiker-Stiftung sowie Spenden könne das Angebot mit 24 Betten bis Ende 2024 weitergeführt werden, teilte die Betreiberin Rückenwind plus mit.

Nicht überwiegend Spitalleistungen

Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 29. November zum Schluss, dass bei den Leistungen der Rückenwind plus AG «nicht von (überwiegend) akutsomatischen Spitalleistungen ausgegangen werden» könne, weshalb der Leistungsauftrag vom der Spitalliste genommen werden müsse. Das Gericht gibt damit dem Kanton Zürich recht, der Beschwerde eingelegt hatte.