ObergerichtAargauer Ehefrau wegen übler Nachrede zu Geldstrafe verurteilt
ga, sda
17.4.2023 - 11:19
Eine 37-jährige Frau ist vom Aargauer Obergericht wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Die Schweizerin hatte erzählt, ihr Ehemann habe sie immer wieder zu sexuellen Handlungen gezwungen. Beim gemeinsamen Kind handle es sich «nicht um ein Wunschkind».
Keystone-SDA, ga, sda
17.04.2023, 11:19
SDA
Das Obergericht verurteilte die Frau zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 30 Franken sowie zu einer Verbindungsbusse von 150 Franken, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Obergerichts hervorgeht. Das Obergericht bestätigte damit das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg.
Die Frau forderte in ihrer Berufung die Einstellung des Strafverfahrens oder einen Freispruch. Ihr Mann hatte sie als Privatkläger angezeigt. Die Frau hatte ihre Vorwürfe auf der Strasse einem gemeinsamen Bekannten erzählt. In der Folge kam es zu einem langwierigen Verfahren und zu Einvernahmen durch die Polizei.
Wie das Obergericht in seinen Erwägungen schreibt, hatte die Frau mit ihren Behauptungen ihren Mann als Person dargestellt, welche seine sexuellen Bedürfnisse rücksichtslos befriedige. Entscheidend für die Strafe sei auch, dass die Frau dieses als ein regelmässiges oft wiederkehrendes Verhalten beschrieben habe.
Selbst wenn dem Kläger nicht eine Vergewaltigung vorgeworfen worden sei, seien die Äusserungen der Frau geeignet, ihn als charakterlich nicht anständigen Menschen darzustellen. Das gelte auch für die Äusserung, die Tochter sei «kein Wunschkind», sondern es sei im Rahmen eines erzwungenen Geschlechtsverkehrs gezeugt worden.
Als nicht anständige Person dargestellt
Die Frau habe die Äusserungen gegenüber dem gemeinsamen Bekannten wissentlich und willentlich getätigt und dabei mindestens in Kauf genommen, das Ansehen des Klägers herabzusetzen. Die öfters gemachten Äusserungen sind gemäss Obergericht «von erheblicher Schwere».
Die Frau muss die Kosten des Verfahrens am Bezirksgericht Lenzburg und vor Obergericht bezahlen. Die Kosten betragen insgesamt 3671,25 Franken; hinzu kommen die Anwaltskosten. (Urteil SST.2022.229 vom 7.03.2023)
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