Coronavirus – Aargau Aargauer Gemeinden können direkt an der Urne abstimmen lassen

ga, sda

30.9.2021 - 09:41

In den Aargauer Gemeinden sind wegen der Corona-Pandemie direkte Urnenabstimmungen in Ausnahmefällen wieder erlaubt. (Symbolbild)
In den Aargauer Gemeinden sind wegen der Corona-Pandemie direkte Urnenabstimmungen in Ausnahmefällen wieder erlaubt. (Symbolbild)
Keystone

Die Aargauer Gemeinden können für wichtige Volksentscheide trotz Corona-Pandemie weiterhin direkt eine Urnenabstimmung ansetzen. Das hat der Regierungsrat entschieden. Die entsprechende Bestimmung in einer Sonderverordnung gilt bis Ende März 2022.

Keystone-SDA, ga, sda

Angesichts der unsicheren Entwicklung der Pandemie werde den Gemeinden erneut erlaubt, bei Geschäften, für welche die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat zuständig sei, eine Urnenabstimmung durchzuführen, teilte die Staatskanzlei Aargau am Donnerstag mit.

Damit sei sichergestellt, dass in Ausnahmesituationen die Stimmberechtigten direkt an der Urne über dringende Geschäfte abstimmen könnten und politische Entscheide garantiert seien. Es geht zum Beispiel um Sachgeschäfte wie das Budget für das kommende Jahr. Üblicherweise würde zunächst eine Gemeindeversammlung über die Vorlage entscheiden.

In der aktuellen Bundesverordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sind die Gemeindeversammlungen vom Veranstaltungsverbot ausgenommen, wie die Staatskanzlei festhält. Dennoch könne es in einzelnen Fällen, etwa bei einem grösseren Aufmarsch der Stimmberechtigten, vorkommen, dass keine coronakonforme Versammlung abgehalten werden könne.

Heizpilze bleiben erlaubt

Im Kanton Aargau werden gemäss Entscheid des Regierungsrat auch Bestimmungen zu Heizpilzen und zu Baubewilligungen im Gastronomiebereich weitergeführt. Bereits im vergangenen Winter war der Einsatz mobiler Heizungen im Freien von Restaurant- und Barbetrieben zulässig.

Die Bestimmung gilt auch dann, wenn die mobilen Heizungen nicht mit erneuerbarer Energie oder Abwärme betrieben werden. Der Einsatz von Heizpilzen sei jedoch nur im Rahmen der gültigen generellen Covid-Vorschriften für Gastrobetriebe zulässig, hält die Staatskanzlei fest.

Zudem müssen Gastronomiebetriebe für temporäre Bauten wie Erweiterung der Aussenbestuhlung mit Festzelten unter gewissen Bedingungen kein Baugesuch einreichen.

Die Bauten müssen jedoch die baupolizeilichen Vorschriften einhalten und die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Die Gemeinden sind für die Prüfung von Licht- und Lärmemissionen zuständig. Betroffene Anwohner können die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens beantragen.