Bundesgericht Aargauer Justiz verweigert einem Autolenker ein Beschwerdeverfahren

SDA

2.10.2018 - 12:07

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau schrieb ein Beschwerdeverfahren gegen den Sicherungsentzug eines Führerausweises mit der Begründung ab, dass ein solcher Eintrag für den Betroffenen keine Nachteile mit sich bringe. Das stimmt gar nicht, hält das Bundesgericht nun ausdrücklich fest.

Im konkreten Fall war der Autolenker im Mai 2015 von der Polizei kontrolliert worden. Ein Betäubungsmittel-Schnelltest ergab ein positives Ergebnis auf Cannabis, das durch eine Blutanalyse bestätigt wurde. Dies geht aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Aus diesem Grund verfügte das Aargauer Strassenverkehrsamt im September 2015 einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Es ordnete zudem eine verkehrsmedizinische Begutachtung an.

Die Gutachter kamen im Februar 2016 zum Schluss, dass der Mann durchaus in der Lage sei, Auto zu fahren - allerdings unter Auflagen. Das Strassenverkehrsamt verfügte deshalb die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises und stattdessen rückwirkend einen dreimonatigen Warnentzug.

Diesen hatte der Lenker seit Mai 2015 längst "verbüsst" und bekam deshalb seinen Ausweis wieder. Allerdings sollte er verteilt über zwölf Monate zwölf Urinproben abgeben, die auf Cannabis getestet werden sollten.

Erste Probe positiv

Bereits die erste Probe fiel positiv aus, und so war der Mann seinen Führerausweis sofort und auf unbestimmte Zeit wieder los. "Sicherungsentzug" hiess es diesmal in der Verfügung vom Strassenverkehrsamt.

Nun sollte der Mann seine Cannabis-Abstinenz mit mindestens sieben Urinproben verteilt auf sechs Monate beweisen. Und wiederum sollte er sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen, um seinen Führerausweis zurückzuerhalten

Gegen den Sicherungsentzug legte der Betroffene Beschwerde beim Aargauer Volkswirtschaftsdepartement ein. Als Grund für den positiven Test nannte er die Einnahme eines Medikaments.

Trotz des Beschwerdeverfahrens gab der Betroffene in regelmässigen Abständen eine Urinprobe ab. Und Ende Februar 2017 bejahte ein Gutachter ein weiteres Mal die Fahreignung des Mannes.

So erteilte das Strassenverkehrsamt dem Mann wieder den Führerausweis, allerdings sollte er seine Abstinenz mit einem weiteren Dutzend Urinproben - verteilt über das anstehende Jahr - belegen.

Interesse verneint

Das Beschwerdeverfahren gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises war derweil sistiert worden. Und weil der Mann sein Billett nun wieder hatte, schrieb das Volkswirtschaftsdepartement das Verfahren ab.

Dagegen legte der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, schliesslich wollte er den Eintrag im Administrativmassnahmen-Register los werden. In diesem Register werden insbesondere Ausweisentzüge festgehalten und erst zehn Jahre nach ihrer Aufhebung gelöscht.

Das Aargauer Verwaltungsgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Autolenker mit der Wiedererteilung des Führerausweises kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde habe.

Der Betroffene gelangte ans Bundesgericht und dieses bestätigt, dass die Beschwerde gegen den Sicherungsentzug durchaus behandelt werden muss. Es liege "auf der Hand", dass ein Registereintrag nachteilige Folgen haben könne. Insbesondere wenn sich wieder einmal die Frage eines Sicherheitsentzugs stellen sollte. Eine andere Ansicht hält das Bundesgericht als "schlechthin unhaltbar".

Das Gericht hält in seinen Erwägungen zudem fest, es sei nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber einen Eintrag vorsehen würde, wenn dieser keine Folgen hätte. Der Beschwerdeführer habe aus diesem Grund durchaus ein schutzwürdiges Interesse, dass seine Beschwerde behandelt werde.

Auch müsse keine Person hinnehmen, dass der Staat in seinen Registern unzutreffende Daten über sie führe. Ein Betroffener müsse deshalb die Überprüfung eines solchen Eintrags verlangen können. (Urteil 1C_641/2017 vom 18.09.2018)

Zurück zur Startseite