Im Kanton Aargau sollen sich Parlamentsmitglieder bei einer längeren Abwesenheit im Grossen Rat vertreten lassen können. Die Vertretung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr dauern, wie der Regierungsrat vorschlägt.
Mutterschaft, Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst sollen als Gründe für eine Vertretung möglich sein, heisst es im Entwurf zur Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes. Der Regierungsrat schickte den Entwurf am Freitag in die Anhörung.
Ob sich jemand unter diesen Prämissen vertreten lassen will, soll vollumfänglich vom Entscheid des betreffenden Ratsmitglieds abhängen. Niemand solle gezwungen sein, sich bei vorübergehender Verhinderung durch eine andere Person vertreten zu lassen.
Wer sich vertreten lässt, soll während der Abwesenheit keine finanzielle Entschädigung erhalten. Mit diesen Regelungen werden entsprechende vom Grossen Rat überwiesene Vorstösse umgesetzt.
Nichtgewählte auf der Warteliste
Der oder die Stellvertreterin soll wie ein neues Ratsmitglied im Grossen Rat vereidigt werden. Eine Stellvertretung übernehmen kann ein Kandidierender, der von den Nichtgewählten auf der Parteiliste am meisten Stimmen erhielt. Diese Regelung gilt bereits, wenn ein Mitglied aus dem Parlament zurücktritt.
In der Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes soll auch genau festgelegt werden, bis wann der Regierungsrat einen vom Grossen Rat überwiesenen Vorstoss erledigt haben muss.
Für parlamentarische Vorstösse, die keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen erfordern, soll die Frist zur Erledigung von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Schliesslich sollten Zugang und Information zu den überfälligen parlamentarischen Vorstössen verbessert werden, heisst es im Bericht.
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