Gesundheitswesen Aargauer Spitalverordnung verstösst gegen Bundesvorschriften

SDA

12.12.2018 - 14:57

Der Kanton Aargau muss seine Spitalverordnung anpassen. Die Regelung, wonach nur ein bestimmter Prozentsatz von Eingriffen stationär durchgeführt werden darf, widerspricht laut dem Aargauer Verwaltungsgericht den bundesrechtlichen Vorgaben.

Die Aargauer Regierung hatte in der Spitalverordnung 13 Behandlungen und Untersuchungen festgelegt, die in Aargauer Spitälern grundsätzlich ambulant durchgeführt werden sollen. Zwei Privatpersonen stellten die Rechtmässigkeit der entsprechenden Bestimmungen infrage.

Das Aargauer Verwaltungsgericht heisst dieses Normenkontrollbegehren gut und hob die angefochtenen Bestimmungen auf, wie die Gerichte Kanton Aargau am Mittwoch mitteilten. Damit existieren im Aargau vorerst keine kantonalen Vorschriften mehr zur Umsetzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär". In der kürzlich lancierten Totalrevision des Aargauer Spitalgesetzes soll diese Maxime aber wieder verankert werden.

Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz des Bundes werden die Kosten von stationären Behandlungen anteilsmässig vom Kanton sowie von den Versicherern übernommen. Der Anteil des Kantons beträgt mindestens 55 Prozent.

Es ist Sache des Bundesrates bzw. des Eidgenössischen Departementes des Innern, jene stationären Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden zu bezeichnen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Kanton und den Versicherern zu tragen sind.

Die Kantone dürfen ihre Kostenpflicht nicht noch zusätzlich einzuschränken. Eine Ausnahme besteht lediglich dort, wo die Kontrolle im konkreten Einzelfall ergibt, dass der Eingriff unverhältnismässig kostenintensiv war.

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