Landrat BL Baselbieter Landrat will keine Lockerung der Wohnsitzfrist

scmi, sda

25.1.2024 - 15:31

Wer sich im Baselbiet einbürgern lassen will, muss weiterhin je nach Wohnort bis zu fünf Jahre auf den Schweizer Pass warten. (Archivbild)
Wer sich im Baselbiet einbürgern lassen will, muss weiterhin je nach Wohnort bis zu fünf Jahre auf den Schweizer Pass warten. (Archivbild)
Keystone

Einbürgerungswillige müssen weiterhin je nach Wohngemeinde im Baselbiet bis zu fünf Jahre warten, bis sie ein Gesuch stellen können. Der Landrat hat am Donnerstag eine parlamentarische Initiative für eine Lockerung der Wohnsitzfrist mit 42 zu 39 Stimmen nicht an die Justizkommission überwiesen.

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Der Vorstoss forderte eine Wohnsitzdauer von zwei Jahren in allen Gemeinden. Die Fraktionen Grüne/EVP, SP und GLP sprachen sich für eine Anpassung des Bürgerrechtsgesetzes aus. Auch die Regierung beantragte eine Überweisung.

Die Initiantin Biljana Grasarevic (Grüne) hielt fest, dass es wenig Sinn mache, dass etwa eine Person, die im Baselbiet aufgewachsen ist, nach jedem Wohnortswechsel innerhalb des Kantons erneut bis zu fünf Jahre auf ein neues Gesuch warten müsse. Damit würde man diesen Menschen «unnötige Stolpersteine» in den Weg legen. Sie verwies auf eine Vielzahl anderer Kantone mit schlankeren Fristen von zwei Jahren, darunter den Nachbarn Basel-Stadt.

Bürgerliche dagegen

Die Fraktionen Mitte, FDP und SVP sprachen sich gegen eine Überweisung aus. Beatrix von Sury (Mitte) sagte, dass ihre Fraktion nicht in die Gemeindeautonomie eingreifen wolle. Die Entscheidung über die Wohnsitzfrist solle weiterhin bei den Gemeinden bleiben.

Wer das Schweizer Bürgerrecht erhalten will, muss einerseits die Voraussetzungen des Bundes wie etwa zehnjähriger Wohnsitz in der Schweiz und Niederlassungsbewilligung C erfüllen, andererseits die Bedingungen des Kantons und der Gemeinde. Das Bürgerrechtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die Mindestaufenthaltsdauer mindestens zwei und maximal fünf Jahre betragen darf.

Der Kanton Baselland stellt es den Gemeinden frei, für das Gemeindebürgerrecht eine Mindestaufenthaltsdauer von bis zu fünf Jahren zu verlangen. Entsprechend ist die Handhabe in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich. So reichen zum Beispiel in Liestal zwei Jahre Aufenthalt, während es in Allschwil fünf Jahre braucht.