Coronavirus – BL Baselbieter Regierung sagt Gemeindewahlen vom 17 Mai ab

SDA

19.3.2020 - 14:22

Im Kanton Basel-Landschaft hat das Coronavirus weitere Auswirkungen auf das politische Leben zur Folge: In den Monaten Mai und Juni dürfen keine Wahlen, Nachwahlen und Abstimmungen durchgeführt werden. Betroffen ist namentlich die Wahl der Gemeindepräsidenten.

Dies hat die Baselbieter Regierung am Donnerstag an einer ausserordentlichen Sitzung beschlossen. Die für den 22. März terminierten Nachwahlen in diversen Gemeinden können jedoch ordnungsgemäss durchgeführt werden, wie es in einer Mitteilung heisst.

Dass diese Nachwahlen nicht abgesagt werden, begründete Regierungssprecher Nic Kaufmann damit, dass die Unterlagen dafür bereits bei den Stimmberechtigten seien. Betroffen seien zudem nur noch wenige kleine Gemeinden. In deren Wahlbüros sei es auch einfacher, die Hygienemassnahmen und das Social Distancing einzuhalten.

Für die Nachwahlen vom Sonntag sei auch der Wahlkampf bereits gelaufen, sagte Kaufmann weiter. Dass dagegen in den kommenden Monaten wegen des Coronavirus keine Wahl- und Abstimmungskämpfe mit öffentlichen Debatten möglich sind, sei einer der Hauptgründe für die Absage.

Abgesagt werden die für den 17. Mai terminierten Gemeindewahlen und allfällige Nachwahlen am 14. Juni. Auch Gemeindeabstimmungen dürfen in diesen beiden Monaten nicht durchgeführt werden. Schon der Bundesrat hatte die für den 17. Mai geplante eidgenössische Volksabstimmung abgesagt.

Jene Behördenmitglieder der Baselbieter Gemeinden, deren Wahl nun vorerst nicht erfolgen kann, können nun bis längstens Ende 2020 im Amt bleiben. Die Regierung hat ihre Amtsperiode entsprechend verlängert. Bis die ordentliche Wahl der Präsidien durchgeführt werden kann, konstituieren sich die Gemeinderäte selber.

Sobald nach der Coronavirus-Krise wieder ordnungsgemässe Wahlen möglich sind, sollen die Gemeinden die neuen Wahltermine und auch den Beginn der Amtsperiode der neuen Funktionsträger festlegen. An die bisherigen Amtsträgerinnen und -träger richtet die Exekutive den Appell, ihre Funktion bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter auszuüben.

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