Justiz Baselland will Rechte von Beschuldigten im Strafvollzug stärken

dosp, sda

21.4.2021 - 12:11

Das Baselbieter Kantonsgericht soll bei verweigerten Haftentlassungen zur ersten Beschwerdeinstanz werden.
Das Baselbieter Kantonsgericht soll bei verweigerten Haftentlassungen zur ersten Beschwerdeinstanz werden.
Keystone

Die Baselbieter Regierung möchte mit einer Teilrevision des Strafvollzugsgesetzes die Rechte von Beschuldigten bei einer verweigerten Haftentlassung stärken. Sie reagiert damit unter anderem auf eine Rüge des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einem Zürcher Fall.

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Der EGMR hatte in einem konkreten Fall aus Zürich moniert, dass es zu lange dauerte, bis eine von den Vollzugsbehörden verweigerte Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug von einem Gericht überprüft wurde, wie die Baselbieter Regierung in einer am Mittwoch veröffentlichten Landratsvorlage schreibt. Im Kanton Baselland sei dieses Problem ähnlich gelagert.

Für die Verzögerungen ist laut Vorlage vor allem der lange Instanzenweg verantwortlich. Erste Beschwerdeinstanz für eine verweigerte Entlassung aus dem Vollzug ist der Regierungsrat. Erst der Entscheid der Exekutive kann an die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts weitergezogen werden.

Die Baselbieter Regierung schlägt nun eine pragmatische Lösung vor. Der Regierungsrat soll in diesen spezifischen Fällen als Beschwerdeinstanz übersprungen werden, womit das Kantonsgericht zur ersten Instanz wird.

Das Gericht habe keine Einwände gegen diese Verkürzung des Instanzenwegs, heisst es in der Vorlage. Nicht so aber der Basellandschaftliche Anwaltsverband: Dieser fordere die Einführung eins Vollzugsrichters. Diesem Begehren möchte sich die Regierung aber nicht anschliessen. Ein solcher Systemwechsel sei auch mit Blick auf ähnliche Lösungen in anderen Kantonen nicht notwendig, schreibt sie.

Behindertengerechter Vollzug

Die Teilrevision des Strafvollzugsgesetzes, die dem Landrat zur Genehmigung unterbreitet wird, beinhaltet noch weitere Punkte: Unter anderem sollen die Grundsätze für Vollzugsinstitutionen mit Bestimmungen für die Gleichbehandlungen von Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Einschränkungen ergänzt werden.

Des Weiteren sollen die Zuständigkeiten beim vorzeitigen Massnahmenvollzug sowie bei weiteren Vollzugsmassnahmen, wie Kontakt- und Rayonverboten im Gesetz präzisiert werden. Und schliesslich soll eine gesetzliche Grundlage für das Einspracheverfahren bei Disziplinarentscheiden im Freiheitsentzug geschaffen werden.