Wahlen BL Bis zu 150 Couverts sind von der Baselbieter Wahlpanne betroffen

scmi, sda

26.1.2023 - 14:40

Regierungspräsidentin Kathrin Schweizer (SP) informierte am Donnerstag über den aktuellen Stand punkto Wahlpanne im Baselbiet. (Archivbild)
Regierungspräsidentin Kathrin Schweizer (SP) informierte am Donnerstag über den aktuellen Stand punkto Wahlpanne im Baselbiet. (Archivbild)
Keystone

Die Baselbieter Landeskanzlei schätzt, dass 50 bis maximal 150 Wahlcouverts falsch verpackt wurden. Stand Mittwoch mussten bisher 9 Wahlzettel ausschliesslich im Wahlkreis Sissach ausgetauscht werden, wie Regierungspräsidentin Kathrin Schweizer (SP) am Donnerstag im Landrat sagte.

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Ob bereits falsche Listen abgegeben wurden, könne aktuell nicht verifiziert werden, da die Öffnung der Couverts erst am Wahlwochenende erfolge, sagte Schweizer in einer Antwort auf eine dringliche Interpellation. «Erst nach dem Wahltag kennen wir das Ausmass», sagte Schweizer.

Abgegebene Wahllisten aus einem anderen Wahlkreis seien ungültig. Die Landeskanzlei habe die Wahlpräsidien angewiesen, ein Protokoll über solche Zettel zu führen. So könne im Nachgang der Wahlen das Ausmass des Fehlers eingeschätzt werden.

Wie die Landeskanzlei am Montag mitteilte, wurden in sieben Gemeinden zum Teil Wahllisten eines falschen Wahlkreises verschickt. Betroffen sind die Gemeinden Liestal, Lupsingen, Seltisberg, Ziefen, Langenbruck, Reigoldswil und Sissach.

Annulierung nur bei erheblichem Einfluss

Wer eine falsche Wahlliste erhalten hat, sollte sich bei der Gemeinde oder bei der Landeskanzlei melden, damit eine individuelle Lösung gefunden werden kann, wie Kathrin Schweizer sagte. Die Listen könnten auch am Wahlsonntag bei einer Stimmabgabe an der Urne ausgetauscht werden.

«Aufgrund der bisher kommunizierten Massnahmen sind die politischen Rechte weiterhin gewährleistet und die kommenden Landratswahlen können ordentlich durchgeführt werden», hiess es weiter in der Regierungsantwort.

Die Interpellantin Béatrix von Sury (Mitte) warf auch die Frage auf, ob Stimmrechtsbeschwerden zu erwarten seien. Dazu verwies Schweizer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die betroffenen Wahlen seien nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten.