Obergericht AargauGasgrill-Brand auf Balkon: Obergericht spricht Angeklagten frei
ga, sda
20.11.2023 - 14:04
Das Aargauer Obergericht hat einen Mann vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen. Der Schweizer hatte im April 2020 seinen Gasgrill auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses in der Region Brugg eingeschaltet – und es kam zum Brand.
ga, sda
20.11.2023, 14:04
SDA
Das Obergericht begründete den Freispruch damit, dass die Brandursache trotz eines Berichts der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau nicht zweifelsfrei eruiert werden könne, wie aus dem am Montag publizierten Urteil hervorgeht.
Damit sei der angeklagte Sachverhalt nicht erfüllt, wonach eine inkompatible Dichtung zwischen Gasflasche und Druckregler zu einer undichten Stelle und somit zum Brand geführt haben solle. Dies gelte auch für den alternativen Anklagesachverhalt, wonach sich die Gasflasche unter dem Grill befunden habe.
Bezirksgericht verhängte Geldstrafe
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hatte den Schweizer wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst angeklagt. Das Bezirksgericht Brugg verurteilte den Angeklagten im September 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 170 Franken (insgesamt 3400 Franken). Das Gericht verhängte eine Busse von 680 Franken. Der Man wehrte sich beim Obergericht gegen dieses Urteil.
Zum Brand auf dem Balkon kam es an einem Samstag im April 2020. Um 18.00 Uhr warf der Mann den Gasgrill «Sunshine» auf dem Balkon des Mehrfamilienhauses an. Eine halbe Stunde später stand der Grill in Flammen. Diese griffen auf den gesamten Balkon sowie auf einen Teil der Wohnung über.
Die Einsatzkräfte der Feuerwehr Brugg sowie die Kantons- und Regionalpolizei rückten aus. Der Feuerwehr löschte den Brand. Am Gebäude und in der Wohnung entstand ein Sachschaden von 46'000 Franken.
Deutscher Anschluss, Schweizer Gasflasche
Die Staatsanwaltschaft hatte sich in der Anklageschrift auf den Standpunkt gestellt, der Brand sei im Bereich des Gasanschlusses oder der Gasleitung zwischen Anschluss und Grill entstanden.
So hatte der Beschuldigte laut Staatsanwaltschaft an der in der Schweiz gehandelten Gasflasche einen «deutschen» Druckminderer beziehungsweise Druckregler (Typ G.12), mithin einen in Deutschland handelsüblichen Druckminderer angeschlossen.
Der «deutsche» Druckminderer habe sich zwar auf die «Schweizer» Gasflasche aufschrauben lassen, ohne dass aber die Verbindung zwischen Gasflasche und Gasleitung dicht gewesen sei. So habe das Gas entweichen und sich durch das Feuer im Grill entzünden können, hielt die Staatsanwaltschaft weiter fest. (Urteil SST.2023.96 vom 17.10.2023)
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