Atomenergie Gesuch von AKW Leibstadt: Rheinwasser entnehmen und einleiten

ga, sda

3.5.2022 - 12:01

Das AKW Leibstadt AG liegt direkt am Rhein an der Grenze zu Deutschland. Die AKW-Betreiberin KKL will dem Rhein weiterhin Wasser entnehmen - und auch einleiten können. (Archivbild)
Das AKW Leibstadt AG liegt direkt am Rhein an der Grenze zu Deutschland. Die AKW-Betreiberin KKL will dem Rhein weiterhin Wasser entnehmen - und auch einleiten können. (Archivbild)
Keystone

Die Betreiberin des AKW Leibstadt AG will vom Bund eine definitive Bewilligung für das Einleiten von Kühlwasser in den Rhein erhalten. Sie möchte aus dem Rhein weiterhin Wasser für den Betrieb einer Durchlauf- und Verdunstungskühlung entnehmen können. Das Gesuch liegt nun in Leibstadt auf.

ga, sda

Die Kernkraftwerk Leibstadt AG (KKL) reichte das Gesuch im Februar beim Bundesamt für Energie (BFE) ein, wie aus einer Publikation im Bundesblatt vom Dienstag hervorgeht.

In diesem Gesuch stellt die KKL gemäss BFE-Angaben unter anderem sinngemäss die folgenden Anträge: Es sei ihr das unveränderte Recht zur Entnahme von 3,5 Kubikmeter Wasser pro Sekunde aus dem Rhein für den Betrieb einer Durchlauf- und Verdunstungskühlung zu gewähren.

Es seien ihr die notwendigen Bewilligungen zur Entnahme von Wasser aus dem Rhein und zur Einleitung des verschmutzten Abwassers aus dem Betrieb des KKL in den Rhein zu erteilen. Es seien ihr die beantragten Ausnahmebewilligungen betreffend Einleitung von Kühlwasser definitiv zu erteilen. Zudem stelle die KKL in ihrem Gesuch mehrere Anträge betreffend Fischschutz.

Die Gesuchsunterlagen liegen bis zum 3. Juni auf der Gemeindekanzlei Leibstadt öffentlich auf.

Der Bundesrat hatte Ende 2004 der KKL die Bewilligung zur Entnahme und zur Einleitung von Kühlwasser aus dem beziehungsweise in den Rhein erteilt. Gestützt auf Anträge der AKW-Betreiberin eröffnete das BFE ein Verfahren zur allfälligen Anpassung der Entnahme- und Einleitungsbewilligung.

Das Bundesamt für Energie erliess für die Dauer des Verfahrens eine vorläufige Regelung betreffend die Einleitung von Kühlwasser. Gleichzeitig verfügte das BFE, dass geprüft wird, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die Entnahme- und Einleitungsbewilligung in der Sache anzupassen, wie aus der Publikation im Bundesblatt weiter hervorgeht.